Rz. 4
Die Vorschrift bestimmt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen. Abs. 3 Satz 1 verweist auf die für die betrieblichen Interessenvertretungen geltenden Regelungen und verweist in einer nicht abschließenden Aufzählung auf den Kündigungs-, Versetzung- und Abordnungsschutz eines Mitglieds des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Zum Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung trifft § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Regelungen. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Das Gleiche gilt für die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung.
Rz. 5
Der Kündigungsschutz besteht noch ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, die Amtszeit ist durch gerichtliche Entscheidung beendet worden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KSchG). Für den Bereich der Vertrauenspersonen heißt das, dass der Kündigungsschutz nach Ablauf der Amtszeit für die Dauer eines Jahres nicht besteht, wenn der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschlossen hat (§ 177 Abs. 7 Satz 5).
Rz. 6
Abs. 3 Satz 2 regelt die Rechtsstellung der stellvertretenden Mitglieder, die nach § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vertrauensperson in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 178 Abs. 1 Satz 4), der/die (auch dauerhaft – vgl. Abs. 4 Satz 4 Nr. 1: "ständig") zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird. Abs. 3 Satz 2 verweist – anders als die bis zum 31.12.2017 geltende Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 3 Satz 2 – nun auch auf § 178 Abs. 1 Satz 5. Dieser Satz war durch Art. 2 BTHG mit Wirkung zum 30.12.2016 in § 95 Abs. 1 eingefügt worden. Hiermit wurde bestimmt, dass in Betrieben, in denen über die 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen hinaus weitere schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu Aufgaben herangezogen werden kann. Deshalb ist es folgerichtig, auch diesen weiteren stellvertretenden Mitgliedern die gleichen Rechte wie dem ersten stellvertretenden Mitglied zu gewährleisten.
In dieser Zeit hat der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson selbst, also den gleichen Kündigungs-, Abordnungs- und Versetzungsschutz. Im Übrigen, also in der Zeit, in der eine Heranziehung nicht erfolgt, hat der Stellvertreter die gleiche persönliche Rechtsstellung wie stellvertretende Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretungen.