Rz. 4
Eine Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 – der Einheitlichkeit des Bundesnachrichtendienstes – gilt nach Abs. 1 Nr. 3 für die Fälle der Schwerbehindertenvertretung. Danach kann eine Schwerbehindertenvertretung nach § 177 auch in Dienststellen (Teilen und Stellen) des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören, unter der Voraussetzung des § 177 Abs. 1 Satz 1, dass in diesen Stellen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, gewählt werden. § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten hier ausdrücklich nicht. Das heißt, dass Dienststellen, in denen jeweils weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen Dienststellen zur Ermöglichung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht zusammengelegt werden können. Die in solchen Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen müssen von der Schwerbehindertenvertretung am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes vertreten werden.
Rz. 5
§ 180 ist ebenfalls nicht anzuwenden. Das heißt, dass für die Dienststellen keine Stufenvertretungen, also keine Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen gewählt werden können
Durch die Bezugnahme auf § 180 Abs. 6 ist geregelt, dass in den Fällen, in denen sonst eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig ist, die Vertretung durch die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes wahrgenommen wird.
Rz. 6
Abweichend von § 177 Abs. 6 Satz 4, wonach in den Fällen, in denen eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht besteht, das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Wahlversammlung einlädt, ist hierfür der Leiter oder die Leiterin der betreffenden Dienststelle zuständig. Diese Abweichung ist ebenfalls vor dem Hintergrund des besonderen Geheimhaltungsbedürfnisses der Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes zu sehen und entspricht dem Grundsatz in Abs. 1 Nr. 1, wonach für den Bundesnachrichtendienst insgesamt nur das Integrationsamt am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig ist.
Rz. 7
Nach Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 ist die Schwerbehindertenvertretung (abweichend von § 178 Abs. 2) in Angelegenheiten nicht zu beteiligen, in denen beim Bundesnachrichtendienst auch die Beteiligung der Personalvertretung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus kann der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle weitere Ausnahmen von der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, von der Vorlage von Unterlagen – etwa Bewerbungsunterlagen – oder der Erteilung von Auskünften anordnen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist.
Rz. 8
Für das Ruhen von Rechten und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung gilt das Gleiche wie für die Personalvertretung.
Rz. 9
§ 179 Abs. 7 Satz 3, auf den in Abs. 1 Nr. 3 Satz 7 verwiesen wird, sieht eine Einschränkung der Verpflichtung der Schwerbehindertenvertretung zur Geheimhaltung von Daten vor, die ihr wegen ihres Amtes bekannt geworden sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt danach nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit es deren Aufgaben gegenüber den schwerbehinderten Menschen erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 180) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen. Wenn also besondere Geheimhaltungsvorschriften des Bundesnachrichtendienstes eine Offenbarung von Daten grundsätzlich verbieten, gilt dies aufgrund der Regelungen des Abs. 1 Nr. 3 Satz 7 auch gegenüber den in § 177 Abs. 7 Satz 3 genannten Stellen.
Rz. 10
Abs. 1 Nr. 3 Satz 8 bestimmt, dass die Aufgaben der Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern nur von der Schwerbehindertenvertretung, der Personalvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes wahrgenommen werden dürfen. Nur die dortige Schwerbehindertenvertretung und der dortige Beauftragte des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.