0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelung entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 12. Neben redaktionellen Anpassungen wurde im Verhältnis zur Vorgängervorschrift lediglich in Abs. 1 die Nr. 6 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Vor dem Inkrafttreten des SGB IX (2001) kam es in manchen Fällen zu teils erheblichen Leistungsverzögerungen, weil lange Wartezeiten bis zur Aufnahme in einer Rehabilitationseinrichtung bestanden und sich die Rehabilitationsträger stritten, wer im Einzelfall in Abgrenzung zueinander für welches Leistungsspektrum zuständig war. Dem versucht § 25 durch 2 Ansätze (Abs. 1 und 2) entgegenzuwirken:
§ 25 Abs. 1 bezweckt das Erreichen einer zügigen, nach Möglichkeit einheitlichen Leistungsdarbietung "wie aus einer Hand" – und zwar auch dann, wenn zwischen den Rehabilitationsträgern die Leistungszuständigkeit mehrfach wechselt. Ziel ist ein schnelles und wirksames Erreichen des für den Rehabilitanden festgelegten Teilhabeziels und die Vermeidung von ungewollten Störungen in der Bereitstellung der von unterschiedlichen Trägern zu erbringenden Teilhabeleistungen. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Leistungen
zur Verfügung gestellt werden müssen. § 25 Abs. 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger deshalb beim Antragsverfahren und beim Ausführen der Leistungen
- zur Kooperation,
- zur Koordination,
- zum "Zusammenwachsen" (Konvergenz).
Abs. 2 hält die Rehabilitationsträger und ihre Verbände ausdrücklich dazu an, zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Abs. 1 nicht nur auf überregionaler, sondern auch auf regionaler Ebene Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Ziel ist, dass diese "örtlichen" Arbeitsgemeinschaften die Leistungsprobleme, die vor Ort – also in der direkten Leistungsdarbietung – entstehen, gelöst werden können. Dieses bedarf einer rehabilitationsträgerübergreifenden Abstimmung nicht nur bezüglich der Abgrenzung von Leistungsansprüchen, sondern auch bezüglich der reibungslosen Zurverfügungstellung der Leistungen. Der Gesetzgeber verspricht sich durch die Bildung von regionalen Arbeitsgemeinschaften ein Kennenlernen der Ansprechpartner der unterschiedlichen Rehabilitationsträger und dadurch eine bessere Kommunikationsbereitschaft zwischen den Rehabilitationsträgern bei auftretenden Problemen/Schwierigkeiten im Beziehungsgeflecht.
2 Rechtspraxis
2.1 Zusammenarbeit (Abs. 1)
Rz. 3
Bereits nach § 86 SGB X sind sowohl die Leistungsträger i. S. d. SGB als auch ihre Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 94 SGB X) verpflichtet, bei der rehabilitationsübergreifenden Leistungserbringung eng zusammenzuarbeiten. Damit sollen z. B.
- Schnittstellenprobleme vermieden,
- Strukturen, Zuständigkeiten und Darbietungsweisen vereinheitlicht,
- eine rehabilitationsträgerübergreifende Gleichbehandlung der Betroffenen gesichert sowie
- ein besserer fachlicher Austausch untereinander gewährleistet werden.
Rz. 4
§ 25 steht in mittelbarem Zusammenhang mit den §§ 10 und 19. Während die §§ 10 und 19 auf das Zusammenwirken der jeweiligen Rehabilitationsträger fallbezogen ausgerichtet sind, bezieht sich § 25 auf die allgemeine "architektonische" Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger zur allgemeinen Verbesserung des Leistungsverhaltens bei rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungen. Durch § 25 sollen auch bei einem Trägerwechsel allgemeine, feste Regeln für die Erbringung von
- effektiven,
- zügig einsetzenden und
- nach Möglichkeit nahtlos ineinandergreifenden
Teilhabeleistungen geschaffen werden. Ferner sollen sich die Rehabilitationsträger gemeinsam zu festen Handlungsweisen und -abläufen verpflichten, um den Rehabilitationsprozess generell oder im Einzelfall zu optimieren. Hinzuweisen ist an dieser Stelle insbesondere
- auf die unter Federführung der BAR erarbeitete, bundesweit geltende Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" (Fundstelle: Rz. 5 ff.), welche z. B. durch Vereinbarungen auf regionaler Ebene auf mögliche regionale Besonderheiten "heruntergebrochen" werden kann oder
- auf die Möglichkeit zur Vereinbarung von rehabilitationsträgerübergreifenden Abläufen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1, letzter HS.
2.1.1 Gemeinsame Empfehlungen der BAR
Rz. 5
Damit eine möglichst reibungslose Leistungsgewährung erfolgen kann, verpflichtet der Gesetzgeber die Rehabilitationsträger zur gemeinsamen ...