Rz. 4
Bereits nach § 86 SGB X sind sowohl die Leistungsträger i. S. d. SGB als auch ihre Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 94 SGB X) verpflichtet, bei der rehabilitationsübergreifenden Leistungserbringung eng zusammenzuarbeiten. Damit sollen z. B.
- Schnittstellenprobleme vermieden,
- Strukturen, Zuständigkeiten vereinheitlicht,
- das trägerübergreifende Leistungsgeschehen verbessert,
- eine rehabilitationsträgerübergreifende Gleichbehandlung der Betroffenen gesichert sowie
- ein verbesserter fachlicher Austausch untereinander gewährleistet werden.
§ 25 benennt im Einzelnen diese Verpflichtungen/Verantwortlichkeiten.
Rz. 5
§ 25 bildet die Grundlage für eine allgemeine "architektonische" Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger zur allgemeinen Verbesserung des Leistungsverhaltens bei rehabilitationsträgerübergreifenden Fragen. Durch § 25 sollen auch bei einem Trägerwechsel allgemeine, feste Regeln für Zuständigkeiten und Prozesse zwecks
- effektiver,
- zügig einsetzender und
- nach Möglichkeit nahtlos ineinandergreifender
Teilhabeleistungen geschaffen werden.
Rz. 6
Zur Gewährleistung einer möglichst reibungslosen rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungsgewährung "wie aus einer Hand" verpflichtet § 26 Abs. 1 die Rehabilitationsträger, Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren. Durch den Beitritt zu diesen Gemeinsamen Empfehlungen verpflichten sich die Rehabilitationsträger, die in diesen Empfehlungen festgelegten Handlungs- bzw. Verfahrensgrundsätze zu beachten. Einen einklagbaren Rechtsanspruch des Rehabilitanden auf Umsetzung dieser Grundsätze ergibt sich aber daraus nicht – auch dann nicht, wenn der Rehabilitationsträger die jeweilige Gemeinsame Empfehlung unterzeichnet hat.
Die rehabilitationsträgerübergreifenden Handlungs- und Verfahrensgrundsätze werden gemäß § 26 als "Gemeinsame Empfehlungen" unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V., Frankfurt (vgl. Komm. zu § 26), vereinbart. Direkt beteiligt sind nur die unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Rehabilitationsträger sowie bei Bedarf die "Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Inklusionsämter und Träger der Sozialen Entschädigung (BIH)" in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen. Die anderen Träger (z. B. die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Landesjugendämter) sind lediglich an der Vorbereitung der Gemeinsamen Empfehlungen beteiligt.
Unabhängig davon verpflichtet § 26 alle Rehabilitationsträger – also auch die Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe –, die in § 25 aufgeführten Ziele in die Praxis umzusetzen. Deshalb bestimmt § 26 Abs. 5 Satz 2, dass sich die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 zu orientieren haben und diesen auch beitreten können. Aus diesem Grund können die nach § 26 erarbeiteten Regeln für die Zusammenarbeit indirekt auch für die beiden Trägerarten gelten – vorausgesetzt, die entsprechenden Träger erklären sich hierzu bereit.
Nach § 14 Abs. 3 kann der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen noch einmal weiterleiten, wenn der "drittangegangene" Rehabilitationsträger vorher seine Zustimmung gegeben hat. In § 16 ist aber nicht ausdrücklich erwähnt, dass der "drittangegangene" Rehabilitationsträger wie der "zweitangegangene" Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch gegen den letztendlich zuständigen Rehabilitationsträger hat, wenn sich – z. B. wegen irrtümlich falscher Angaben des Leistungsberechtigten – nach einiger Zeit herausstellt, dass letztlich doch ein anderer Rehabilitationsträger zuständig gewesen wäre. Um Streitigkeiten zu vermeiden, regelt § 73 Abs. 2 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" den Erstattungsanspruch des "drittangegangenen" Rehabilitationsträgers nach den Grundsätzen, die für den "zweitangegangenen" Rehabilitationsträger in Betracht kommen. In der Praxis gibt es vereinzelt Streitigkeiten bei diesem Erstattungsanspruch bei Trägern, die der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" nicht beigetreten sind; sie verwehren dem "drittangegangenen" Rehabilitationsträger den Erstattungsanspruch.
Wie bereits im Beispiel erwähnt, hat von allen Gemeinsamen Empfehlungen die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" die höchste Bedeutung. Diese Empfehlungen haben die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich der Alterssicherung für Landwirte), die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der Sozialen Entschädigung (früher: Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge) sowie – in Bezug auf Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – die Integrationsämter bzw. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vereinbart.