Rz. 72
Nach Abs. 7 soll die BAR (Rz. 9 und Rz. 59 f.) den organisatorischen Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse der jeweils beteiligten Rehabilitationsträger und sonstigen Beteiligten bilden. Damit die erforderlichen Regelungen zügig getroffen werden, erhält die BAR lnitiativ- und Steuerungsaufgaben.
Rz. 73
Die Aufgaben der BAR werden in § 39 Abs. 2 genannt. Hierzu zählt u. a. nach der Nr. 3 die Erarbeitung von Gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherheit der Zusammenarbeit nach § 25. Was die Erarbeitung dieser Empfehlungen angeht, konkretisiert § 26 Abs. 7 die Aufgaben. Dazu gehören u. a.
- die Entwicklung von Vorschlägen für die Gemeinsamen Empfehlungen im Auftrag der Rehabilitationsträger (Abs. 7 Satz 1),
- die Durchführung der erforderlichen Beteiligung mit dem BMAS und den Ländern sowie mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Abs. 7 Satz 1 und 2; vgl. hierzu Rz. 69) und
- die eigenverantwortliche und von den Rehabilitationsträgern unabhängige Entwicklung von Empfehlungsvorschlägen im Auftrag des BMAS, wenn das BMAS die BAR-Geschäftsstelle dazu auffordert (Abs. 7 Satz 3).
Rz. 74
Die BAR-Geschäftsstelle hat die Vorschläge für die Gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Mitarbeiter neutral und unabhängig zu entwickeln. In der Praxis erstellt die BAR zunächst ein Grundkonzept, das dann im Rahmen der Sitzungen mit der Fachgruppe weiterentwickelt wird.
Obwohl die BAR dafür Sorge zu tragen hat, dass die zu vereinbarenden Ziele und Beschlüsse gesetzeskonform umgesetzt werden, ist sie an inhaltliche Weisungen und Ansichten ihrer Mitglieder (vgl. Rz. 9) gebunden. Die BAR ist sozusagen das Bindeglied zwischen den von dem Gesetzgeber vorgegebenen Zielen und den Interessen der Rehabilitationsträger einerseits und den Interessen der Menschen mit Behinderung einschließlich des BMAS andererseits.
Für dieses "Beteiligungsverfahren" gelten insbesondere die Abschnitte 2 bis 5 der unter Rz. 58 aufgeführten "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen."