Rz. 17
Die "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" (Fundstelle: Rz. 26) – die Folge-Empfehlung "Gemeinsame Empfehlung Zuständigkeitsklärung und Reha-Prozess" war zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht veröffentlicht – befasst sich mit dem frühzeitigen Erkennen einer Behinderung bzw. einer drohenden Behinderung. Einzelheiten sind in den §§ 9 bis 17 dieser gemeinsamen Empfehlung geregelt.
Nach der Gemeinsamen Empfehlung besteht insbesondere bei Personen, auf die mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Sachverhalte zutrifft, ein möglicher Bedarf für Teilhabeleistungen i. S. d. § 3:
- Länger als 6 Wochen ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten 12 Monate, z. B. im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
- Bestehen einer chronischen Erkrankung oder einer Multimorbidität bei Menschen jeden Alters.
- Wiederholte oder lang andauernde ambulante oder stationäre Behandlungen wegen derselben Erkrankung; insbesondere dann, wenn durch eine Erkrankung eine Behinderung oder eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit droht.
- Gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie ein (drohender) krankheitsbedingter Arbeitsplatzverlust.
- Beantragung oder Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente.
- (Möglicher) Eintritt oder Verschlimmerung einer Pflegebedürftigkeit.
- Besonders belastende Ausbildungs-, Arbeits- und Lebensbedingungen.
- Verschlimmerung oder sich neu ergebende Aspekte für eine mögliche Verbesserung des Leistungs- und Teilhabevermögens nach einer bereits in Anspruch genommener Teilhabeleistung.
- Gesundheitsstörung, der vermutlich eine psychische Erkrankung, eine psychosomatische Reaktion oder eine Suchtmittelabhängigkeit zugrunde liegt.
- Zustand nach traumatischen Erlebnissen.
Nach der Gemeinsamen Empfehlung sind für einen potenziellen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe die Prognose einer (chronischen) Erkrankung die Auswirkungen des Gesundheitsproblems maßgeblich. Die dazu notwendige systematische Beschreibung von Krankheitsauswirkungen bzw. möglichen Wechselwirkungen zwischen der Person mit ihrem Gesundheitsproblem und ihrer Funktionsfähigkeit mit den gegebenen Kontextfaktoren ermöglicht die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health – ICF). Mittels der ICF können ausgehend vom bestehenden Gesundheitsproblem neben Auswirkungen auf der Ebene der Körperfunktionen und -strukturen Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der Teilhabe in den für Menschen wichtigen Lebensbereichen systematisch erfasst und beschrieben werden. Näheres vgl. Komm. zu § 2 SGB IX.
Da die Rehabilitationsträger aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen selbst nicht alle Fälle erkennen können, in denen ein potenzieller Teilhabebedarf besteht, sind sie auf die Mitwirkung weiterer Akteure im Rahmen der Bedarfserkennung angewiesen. Die "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" schafft die Grundlage dafür, dass die Rehabilitationsträger, behandelnde Ärzte/Ärztinnen, Betriebs- und Werksärzte und die Angehörigen der sonstigen Heilberufe ihre Zusammenarbeit bei der Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe intensivieren. Andererseits gewährleistet sie einen Informationsaustausch der Rehabilitationsträger mit behinderten Beschäftigten, betrieblichen Arbeitnehmervertretungen, Arbeitgebern, Integrationsämtern, Beratungsdiensten, gemeinsamen Servicestellen, Einrichtungen der Rehabilitation/Teilhabe sowie Interessenverbänden der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen (einschließlich der Interessenvertretungen behinderter Frauen) und Selbsthilfegruppen. Dabei haben alle Beteiligten den Datenschutz zu achten, der allerdings aufgrund der §§ 99 ff. SGB X oder durch eine Einverständniserklärung des Betroffenen die Weitergabe von bestimmten Daten erlaubt.