Rz. 8
Die Rehabilitationsprognose ist eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage über den voraussichtlichen Erfolg der Teilhabeleistung bzw. über die Erreichbarkeit eines festgelegten Rehabilitations-/Teilhabeziels durch eine geeignete Teilhabeleistung. Die Prognose bezieht sich bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation auf einen festzulegenden Zeitraum und ist abhängig
- von der Art und Intensität der Erkrankung/Behinderung,
- von dem bisherigen Verlauf sowie
- von dem Kompensationspotenzial bzw. der Rückbildungsfähigkeit.
Bei der Aufstellung der Prognose sind auch die fördernden oder hinderlichen Eigenschaften der jeweiligen Lebenssituation zu berücksichtigen (= positive oder negative Kontextfaktoren – Lebenshintergründe – wie z. B. die Wohnverhältnisse oder das Vorhandensein von Bezugspersonen; vgl. auch § 10 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – "Rehabilitations-Richtlinie").
Dabei ist zu beachten, dass die Dauer des zu erwartenden Erfolgs nicht unverhältnismäßig kurz sein darf. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass medizinische Rehabilitationsleistungen nur dann Sinn machen, wenn der durch das Rehabilitationsziel (Rz. 7) definierte Erfolg zumindest mehrere Monate andauern wird. Wenn also z. B. ein an Demenz erkrankter Mensch an einer dreiwöchigen stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen soll, damit er – anstelle ins Altersheim zu gehen – mit Unterstützung der Leistungen der Pflegeversicherung noch voraussichtlich einen oder 2 Monate länger in seinem häuslichen Wohnumfeld verbleiben kann, ist abzuwägen, ob die Maßnahme tatsächlich "erfolgreich" sein wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche negativen Folgen ein durch die 3-wöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme bedingter Ortswechsel auslösen kann und ob sich der an Demenz erkrankte Mensch nach der Rückkehr wieder an seine vertraute Wohnumgebung (Kontextfaktoren) gewöhnen kann.
Die Beurteilung, ob die Rehabilitationsleistung Aussicht auf Erfolg hat, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Leistung und – rein theoretisch – jeden Tag bis zur Beendigung der Rehabilitationsleistung zu treffen (vgl. § 9). Ab dem Zeitpunkt, von dem an feststeht, dass medizinische Rehabilitationsleistungen den Gesundheitszustand des behinderten oder von der Behinderung bedrohten Menschen nicht nachhaltig positiv beeinflussen können, entfällt wegen der fehlenden medizinischen Notwendigkeit der Rehabilitationsleistung dem Grunde zugleich der Anspruch auf die zukünftig geplanten medizinischen Rehabilitationsleistungen. In diesen Fällen werden die Ärzte die Entlassung einleiten.