Rz. 18
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden (§ 15 SGB VI i. V. m. § 44 SGB IX).
Nimmt der arbeitsunfähige Arbeitnehmer oder selbständig Tätige an einer medizinischen Rehabilitationsleistung zulasten der Rentenversicherung teil, entscheidet der behandelnde Arzt der Rehabilitationseinrichtung spätestens am Entlassungstag darüber, ob für den Rehabilitanden eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt. Diese Prüfung muss laut den Verträgen zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Rehabilitationseinrichtungen bei jedem Erwerbstätigen erfolgen. Hervorzuheben ist, dass sich der Rentenversicherungsträger nur zuständig sieht, wenn die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistung i. S. d. § 15 bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beginnt. Das bedeutet, dass der erste Tag der stufenweisen Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der eigentlichen Rehabilitationsleistung liegen muss. Kann die stufenweise Wiedereingliederung aus betrieblichen, medizinischen oder privaten Gründen nicht innerhalb von 28 Tagen angetreten werden oder wird voraussichtlich am 28. Tag keine tägliche Mindestarbeitszeit von 2 Stunden erreicht, ist die Einleitung zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich (vgl. Informations-Vordruck G0830 sowie Formular G0833).
Rz. 19
Befürwortet der Arzt der Rehabilitationseinrichtung die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung (kein voraussichtlicher Eintritt der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten 4 Wochen sowie keine Anzeichen für eine dauernde Erwerbsminderung) und sieht er alle unter Rz. 18 beschriebenen Voraussetzungen als erfüllt, holt die Rehabilitationseinrichtung die notwendigen Zustimmungen des Rehabilitanden (Rz. 21) und dessen Arbeitgebers (Rz. 22) ein. Damit übernimmt die Rehabilitationseinrichtung alle Koordinationsarbeiten zur Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung. Erst nach Einleitung/Abklärung der Zustimmungszusagen – spätestens aber am Entlassungstag – sendet die Rehabilitationseinrichtung das ausgefüllte Formular G0833 an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse. Die Krankenkasse muss nämlich darüber informiert werden, ob ab dem Tag nach Beendigung der ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistung Krankengeld oder das vorrangige Übergangsgeld zu zahlen ist (vgl. Rz. 43 ff.). Sollte es der Rehabilitationseinrichtung nicht gelingen, alle Zustimmungen rechtzeitig einzuleiten, geht frühestens ab dem Tag nach der Entlassungstag die Koordinationsarbeit auf den Rentenversicherungsträger über.
Hierzu noch eine Anmerkung: Die Rehabilitationseinrichtungen sind angehalten, die Entscheidung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfehlenswert ist, möglichst früh (oft schon am Ende der ersten Woche der Rehabilitationsleistung) zu treffen, damit in der Zeit bis zur Entlassung möglichst alle Zustimmungen vorliegen. Wird von der Rehabilitationseinrichtung zwar das Erfordernis einer stufenweisen Wiedereingliederung gesehen und auch im Entlassungsbericht angegeben, jedoch die stufenweise Wiedereingliederung nicht von ihr eingeleitet (z. B. noch nicht alle Zustimmungen eingeholt), ist dies in der Checkliste des rentenversicherungsspezifischen Formulars G0833 zu dokumentieren und in der sozialmedizinischen Epikrise ausführlich zu begründen. Formulierungen wie "aus medizinischen Gründen derzeit nicht angezeigt" oder "stufenweise Wiedereingliederung erst nach entsprechender Rekonvaleszenzzeit angezeigt" sind hierfür unzureichend. Vielmehr muss im Entlassungsbericht nachvollziehbar dargelegt werden, warum die stufenweise Wiedereingliederung nicht eingeleitet wurde (vgl. Internet-Informationsformular G0830).
Rz. 19a
Mit dem Formular G0834 (Stufenplan) legt der Arzt der Rehabilitationseinrichtung die schrittweise Arbeitsaufnahme bzw. -belastung fest. Dadurch erhalten der Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse, die nach Ende des Übergangsgeldzeitraums Krankengeld zu zahlen hat, Informationen über
- die voraussichtliche Gesamtdauer des "beruflichen Eingliederungsprozesses",
- die zu Beginn und zu späteren Zeitpunkten geltende zumutbare tägliche Arbeitszeit,
- zu beachtende Arbeitsbelastungen/-beschränkungen (z. B.: darf nur 15 kg heben),
- die Abfolge und Dauer der einzelnen Stufen (Intervalle) und
- die erfolgten Zustimmungen seitens des Arbeitsunfähigen (Rz. 21) und dessen Arbeitgebers (Rz. 22).
Änderungen können später jederzeit vom betreuenden Arzt mit einem neu ausgefüllten Formular G0834 vorgenommen werden, wenn dieses aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Rz. 19b
Bezüglich der Abgrenzung
- der Koordination zwischen Kranken- und Rentenversicheru...