Rz. 12
Der Zugang zu der Diagnostik in einer interdisziplinär tätigen Früherkennungs- und Frühförderstelle i. S. d. § 46 Abs. 4 (Rz. 29 ff., 33 ff.) erfolgt grundsätzlich nur über eine ärztliche Verordnung, da Leistungen der Krankenkassen grundsätzlich nur über ärztliche Verordnungen erfolgen können. In bestimmten Bundesländern kann auch der Amtsarzt bzw. Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes eine interdisziplinäre Frühförderung anregen. Einzelheiten sind meist in den jeweiligen Landesrahmenvereinbarungen (vgl. § 46 Abs. 4) geregelt.
So ist z. B. in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung einer Diagnostik i. S. d. § 46 eine Verordnung eines Facharztes für Kinderheilkunde bzw. des behandelnden Arztes notwendig. Dieser hat aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit einer interdisziplinären Früherkennung zu bestätigen. Mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wurde deshalb in einer Absprache, die in der Ausgabe 9/2006 der Zeitschrift KVNo veröffentlicht wurde, vereinbart, dass die Diagnostik im Rahmen der Frühförderung i. S. d. § 46 mangels eines abgestimmten Verordnungsvordrucks auf Bundesebene durch den Vordruck Muster 16 (Arzneimittelverordnung) veranlasst wird. Der (Vertrags-)Arzt hat auf dem Vordruck anzugeben, wegen welcher Diagnose welcher Heilmittelbedarf vorliegt und aus welchem Grund ein heilpädagogischer Bedarf notwendig erscheint. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der heilpädagogische Bedarf z. B.
- bei Problemen in der Interaktion, in der Kommunikation, im Lernen, in der Sprachanbahnung und in der Alltagsbewältigung,
- bei Verhaltensauffälligkeiten,
- bei Angststörungen oder
- bei Aggressionen
gegeben sein kann.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Verordnung nach Muster 16 in diesem Fall als Verordnung i. S. d. § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB V (Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und nicht i. S. d. § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V (Heilmittelverordnung etc.) zu verstehen ist. Die für Heilmittel vorgesehenen Verordnungen der Muster 13, 14 oder 18 (Heilmittelverordnungen) wurden bewusst ausgeschlossen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass die interdisziplinäre Frühförderung von den für Heilmittel bestehenden Richtgrößen tangiert wird.
Wird in Nordrhein-Westfalen ein möglicher Förderbedarf nicht zuerst vom Vertragsarzt, sondern durch einen Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder eine andere Stelle (z. B. Krankenhaus) vermutet, ist auf jeden Fall eine Verordnung der interdisziplinären Komplexleistung durch den vorgenannten Vertragsarzt notwendig. In anderen Bundesländern ist dieses aufgrund anderer Strukturen teilweise anders geregelt.
Rz. 13
Die Diagnostik unterteilt sich in
die ärztliche Diagnostik.
Sie beinhaltet z. B. die medizinische Anamnese (einschließlich Historie der Schwangerschaft, der Geburt und des bisherigen Entwicklungsfortgangs), eine Ganzkörperuntersuchung einschließlich einer neurologischen Untersuchung, die Beurteilung des Entwicklungsstands des Kindes unter Verwendung landeseinheitlicher, standardisierter Testverfahren, die Diagnosestellung gemäß ICD-10, die Einholung und Auswertung relevanter vorhandener medizinischer Befunde und ferner ggf. die Veranlassung einer weiteren, ergänzenden Diagnostik.
die medizinisch-therapeutische Diagnostik.
Sie umfasst vor allem die physio-, ergo- und sprachtherapeutische Eingangs- und Begleitdiagnostik sowie die Erkundung der Lebenswelt des Kindes im Hinblick auf bewegungsförderliche Gesichtspunkte, seine kommunikativen Möglichkeiten und seine Alltagstätigkeiten und aktuellen Erfahrungs- und Handlungsmöglichkeiten.
die psychologische Diagnostik.
Sie besteht in der diagnostischen Erhebung spezieller Entwicklungsprobleme des Kindes.
die heil-/sozialpädagogische Diagnostik.
Sie umfasst insbesondere die Beobachtung der zielgerichteten Erkundung der Lebenswelt des Kindes im Hinblick auf die entwicklungsförderlichen Bedingungen (Alltagstätigkeiten und aktuelle Erfahrungs- und Handlungsmöglichkeiten, u. a. auch Spiel-, Interaktions- und Kommunikationsverhalten) und die Beurteilung der Entwicklungskräfte des Kindes.
Die Diagnostik umfasst alle Dimensionen der kindlichen Entwicklung und hat die vielfältigen biologischen, psychologischen, konstitutionellen und sozialen Faktoren zu berücksichtigen. Sie schließt die Beobachtung und Beurteilung der Interaktion des Kindes mit seinen engsten Bezugspersonen auch im jeweiligen Sozialisationsfeld (Teil der Kontextfaktoren) mit ein. Zu der Diagnostik zählt auch
- das Erstgespräch,
- das anamnestische Gespräch mit den Eltern bzw. den sonstigen Bezugspersonen,
- standardisierte, auf das jeweilige Kind abgestimmte Untersuchungen und Tests und
- neben der Stellung der Diagnose die Vermittlung der Diagnose an den Elternteil/Erziehungsberechtigten etc.
(vgl. auch § 5 Abs. 2 FrühV, Rz. 3).
Rz. 14
Die Diagnostik ist in der interdisziplinären Frühförderung grundsätzlich als Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik angelegt.
Allein die Eingangsdiagnostik beansprucht ein Zeitfenster von mehreren Stunden je Kind. Sie ...