Rz. 5
Abs. 2 regelt die Zielsetzungen der Leistungen. Die Leistungen sind gerichtet auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
Diese Zielsetzung ist identisch mit den Aufgaben, die an die Werkstätten als gesetzliche Aufgabe (§ 219) und als fachliche Anforderung (§ 5 WVO) gestellt sind. Aufgabe der Werkstätten ist es, den behinderten Menschen im Arbeitsbereich eine Beschäftigung anzubieten (im Einzelnen § 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Arbeits- oder Beschäftigungstherapie. Vielmehr ist an die Werkstätten die Anforderung gestellt, dass sie Arbeitsplätze vorhalten sollen, die in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen sollen (§ 5 Abs. 1, 2 Satz 1 WVO). Durch diese Änderung wird sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass die behinderten Menschen im Arbeitsbereich am Arbeitsleben teilnehmen, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen, also Arbeitsplätze einnehmen und nicht nur eine "geeignete Tätigkeit" ausüben.
Rz. 6
Die Werkstätten haben im Arbeitsbereich nicht nur Arbeit anzubieten, sondern darüber hinaus arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen durchzuführen. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass die berufliche Bildung mit den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich nicht abgeschlossen ist. Die Weiterqualifizierung der Beschäftigten, die Förderung der Leistungsfähigkeit und die Weiterentwicklung der Persönlichkeit gehören zu den Aufgaben der Werkstätten neben der Beschäftigung.
Rz. 7
An der Aufgabe der Werkstätten, auch Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen durchzuführen, wird deutlich, dass Werkstätten nicht nur Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben sind, sondern darüber hinaus auch Aufgaben der sozialen Rehabilitation haben. Hierzu gehören auch Aufgaben der Pflege sowie eine pädagogische, soziale und medizinische Betreuung. Die Werkstätten halten hierfür geeignetes Personal vor (im Einzelnen s. § 10 der Werkstättenverordnung).
Rz. 8
Die Werkstätten sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Seit dem 1.8.1996 ist die Förderung des Übergangs geeigneter Beschäftigter aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen verordnungsrechtlich geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 WVO). Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) haben die Werkstätten nun die auch gesetzlich bestimmte Aufgabe, diesen Übergang verstärkt zu fördern.
Die durch dieses Gesetz getroffenen Regelungen im Schwerbehindertengesetz und der Werkstättenverordnung sind durch das SGB IX übernommen worden. Zusätzlich regelt die Werkstättenverordnung in § 5 Abs. 5 seit dem 1.7.2001 eine erweiterte Beteiligung der Fachausschüsse in den Werkstätten für behinderte Menschen. Sie sind nunmehr auch bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu beteiligen. Sie geben gegenüber dem Träger der Werkstatt und dem jeweils zuständigen Kostenträger eine Stellungnahme dazu ab, welche behinderten Menschen für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und welche übergangsfördernden Maßnahmen dazu erforderlich sind. Die Beteiligung des Fachausschusses kann seit dem 1. Januar 2018 aber als obsolet angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt ist in § 2 Abs. 1a der Werkstättenverordnung bestimmt worden, dass eine Beteiligung des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird (Art. 19 Abs. 17 des Bundesteilhabegesetzes). Da der gesamte Verlauf der Beschäftigung in der Werkstatt Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens bzw. des anschließend von dem Träger der Eingliederungshilfe fortzusetzenden Gesamtplanverfahrens ist, in dem also auch übergangsfördernde Maßnahmen festzulegen und zu dokumentieren sind, ist eine Beteiligung des Fachausschusses hier nicht mehr erforderlich. Die Werkstatt kann, soweit der Leistungsberechtigte dies wünscht, als Leistungserbringer im Verfahren beteiligt werden.