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Schell, SGB IX § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds / 2.2 Übergangsbereich (Abs. 1 Satz 2)

Siegfried Wurm
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Rz. 15

Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts, das bei Arbeitnehmern für den Vergleich mit 80 % des Regelentgelts heranzuziehen ist, stellt sich die Frage, wie sich der sog. "Übergangsbereich" auf die Höhe des anzusetzenden Nettoarbeitsentgelts auswirkt.

Mit Wirkung zum 1.4.2003 wurden für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Lohn/Gehalt zwischen 400,01 und 800,00 EUR Sonderregelungen bezüglich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge eingeführt (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002, BGBl. I S. 4621). Diese Grenze wurde für die Zeit ab 1.1.2013 bis 30.6.2019 auf eine Entgeltspanne von 450,01 EUR bis 850,00 EUR im Monat ausgedehnt (vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV i. V. m. dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012, BGBl. I S. 2474). Man sprach hier von einer sog. Gleitzonenregelung. Der Arbeitnehmer hatte, wenn die Voraussetzungen der Gleitzonenregelung auf ihn Anwendung fand (kein Auszubildender usw.), einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Deshalb war der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil niedriger als ohne Gleitzonenregelung (vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV, § 226 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 10 SGB VI, § 344 Abs. 4 SGB III; der Arbeitgeberbeitrag blieb unverändert). Wegen der geringeren Lohn-/Gehaltsabzüge stieg das reale Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde mit Wirkung zum 1.7.2019 die Begrifflichkeit der "Gleitzone" i. S. d. § 20 Abs. 2 SGB IV durch den Begriff "Übergangsbereich" ersetzt. Gleichzeitig wurde der Übergangsber...

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