Rz. 8
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Rehabilitanden erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dieses Arbeitsentgelt wird aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Teilhabeleistung abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum berechnet (Bemessungszeitraum). Dieser Entgeltabrechnungszeitraum muss mindestens 4 Wochen umfassen. Bei wöchentlicher Abrechnung sind so viele einwöchige Entgeltabrechnungszeiträume zu addieren, bis sich ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen ergibt.
Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer den Lohn bzw. das Gehalt berechnet. In der Praxis umfasst dieser Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum meist einen vollen Kalendermonat. Ein Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum liegt nur dann vor, wenn für den jeweiligen Übergangsgeldbezieher tatsächlich mindestens 0,01 EUR Lohn/Gehalt zur Auszahlung gelangte.
Erzielte der Arbeitnehmer in einem für das Übergangsgeld zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum z. B. wegen einer vorher bestandenen Arbeitsunfähigkeit überhaupt kein Arbeitsentgelt, gilt dieser nicht als abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum; für die Berechnung des Regelentgelts wird dann der Kalendermonat zugrunde gelegt, für den letztmalig Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangte.
Rz. 9
Ein Entgeltabrechnungszeitraum wird als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts nur dann herangezogen, wenn er
- bereits vom Arbeitgeber abgerechnet wurde (vgl. Rz. 10) und
- zugleich einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen (28 Kalendertage) umfasst (vgl. Rz. 11).
Rz. 10
Der Arbeitgeber rechnet einen Entgeltabrechnungszeitraum an dem Tag ab, an dem er (üblicherweise) die Höhe des Lohns/Gehalts der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Auch ist unbedeutend, zu welchem Zeitpunkt vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts gezahlt werden.
Für die Berechnung des Regelentgelts ist der Entgeltabrechnungszeitraum (meist: Kalendermonat) zugrunde zu legen, der vor Beginn der Teilhabeleistung/Arbeitsunfähigkeit zuletzt vom Arbeitgeber abgerechnet wurde. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit/Teilhabeleistung am Tag der Abrechnung, ist nicht der aktuell abzurechnende, sondern der davor abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde zu legen.
Außerdem ist noch eine Besonderheit zu beachten: Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei z. B. monatiger Lohn-/Gehaltsabrechnung bereits vor Ablauf des Monats für den laufenden Kalendermonat und beginnt die Arbeitsunfähigkeit noch während dieses Monats, gilt der Vormonat als letzter Entgeltabrechnungszeitraum; nicht nur die Entgeltabrechnung muss abgeschlossen sein, sondern auch der Zeitraum, für den zuletzt Arbeitsentgelt gezahlt wurde.
Der Arbeitgeber rechnet den Lohn immer am 5. eines Monats für den abgelaufenen Monat ab – so auch am 5.5. für den abgelaufenen Monat April. Die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Rehabilitations-/Teilhabeleistung beginnt
- am 20.4.
- am 3.5.
- am 5.5.
- am 7.5.
Rechtsfolge:
Der Arbeitgeber hat für die Berechnung des Übergangsgelds das Arbeitsentgelt für folgenden Entgeltabrechnungsmonat zu bescheinigen:
zu a) Monat März (weil der Entgeltabrechnungszeitraum April noch nicht abgelaufen ist).
zu b) und c) Monat März (zwar ist der Entgeltabrechnungszeitraum April abgelaufen, jedoch wurde der Monat April noch nicht vom Arbeitgeber abgerechnet; d. h., der Arbeitgeber hat zum Zeitpunkt des Beginns der Teilhabeleistung/der Arbeitsunfähigkeit (0.00 Uhr) noch nicht betriebsintern das Arbeitsentgelt ermittelt).
zu d) Monat April.