Rz. 40
Für die Berechnung des Regelentgeltes ist § 67 Abs. 2 für diejenigen Arbeitnehmer von Bedeutung, die bisher mindestens 2 Beschäftigungen gleichzeitig ausübten (Mehrfachbeschäftigte) und zum Zeitpunkt des Beginns der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung wegen einer (beendeten) Beschäftigung teilarbeitslos sind. § 67 Abs. 2 bestimmt hier, dass für die Berechnung des Regelentgelts auch das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung herangezogen wird, wegen der Teilarbeitslosengeld bezogen wird. Das Teilarbeitslosengeld selbst wird für die Berechnung des Übergangsgeldes nicht zugrunde gelegt. Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist vielmehr aus dem Entgelt des jeweils letzten Entgeltabrechnungszeitraumes der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse zu ermitteln – wovon eines auch die beendete Beschäftigung ist, wegen der Teilarbeitslosengeld gezahlt wird.
Der Begriff der Teilarbeitslosigkeit wird in § 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III definiert. Danach ist teilarbeitslos, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübte, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
Rz. 41
§ 67 Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Versicherte
- unmittelbar vor Beginn der Teilhabeleistung bzw.
- vor Beginn einer der Teilhabeleistung unmittelbar vorausgegangen Arbeitsunfähigkeit
Teilarbeitslosengeld bezogen hat. Ein dazwischen liegendes Wochenende oder ein dazwischen liegender Feiertag ist unschädlich.
Endet der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld vorher (z. B. weil die gesetzlich vorgeschriebene Höchstanspruchsdauer erreicht wurde, vgl. § 147 SGB III), ist das Arbeitsentgelt von der Beschäftigung, wegen der Teilarbeitslosengeld bezogen wurde, nicht mehr zu berücksichtigen.
Rz. 42
Besteht ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, begründet nicht nur die fortbestehende, sondern auch die beendete Beschäftigung für den Mehrfachbeschäftigten einen Anspruch auf Übergangsgeld. In diesen Fällen ist das Übergangsgeld
- einerseits aus dem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis (= Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Teilhabeleistung) und
- andererseits aus der nicht mehr ausgeübten Beschäftigung (= Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum dieser Beschäftigung)
getrennt zu berechnen (vgl. Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.3.5 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021). Unbedeutend ist, ob die beiden maßgebenden Bemessungszeiträume zeitlich weit auseinanderliegen.
Versicherungspflichtige Beschäftigung A: wurde bis 30.6.2021 ausgeübt (Stundenlöhner). Danach ab 1.7.2021 Teilarbeitslosigkeit mit Teilarbeitslosengeld.
Versicherungspflichtige Beschäftigung B: wird seit Jahren ausgeübt (Monatsgehaltsempfänger).
Beginn der Teilhabeleistung: 15.8.2022
Beide Arbeitgeber haben das Arbeitsentgelt am letzten Tag eines Monats für den ablaufenden Monat abgerechnet.
Für die Berechnung des Übergangsgeldes aus der Beschäftigung A ist der Bemessungszeitraum Juni 2021 maßgebend. Als Bemessungszeitraum für die Beschäftigung B wird der Monat Juli 2022 herangezogen.
Die Berechnung des Regelentgelts beim Übergangsgeld erfolgt wie bei Mehrfachbeschäftigten (vgl. Rz. 30). Das bedeutet, dass das Regelentgelt aus jeder Beschäftigung separat zu berechnen ist. Die Ergebnisse sind zu addieren.
Anmerkung: Eine Anpassung des Übergangsgeldes nach § 70 findet in dem oben aufgeführten Beispiel frühestens erst zum 1.8.2023 (= 1 Jahr nach dem letzten der beiden Bemessungszeiträume) statt.