0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 67 trat durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft.
Die fast gleichlautende Vorgängervorschrift war § 47. Diese trat aufgrund Art. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 SGB IX am 1.7.2001 in Kraft (BGBl. I S. 1046) und aufgrund des BTHG am 31.12.2017 außer Kraft. Dabei übernahm die Vorschrift weitgehend die adäquaten, bis 30.6.2001 geltenden Regelungen des SGB III, VI und VII über die Ermittlung des Regelentgelts bei Arbeitnehmern (§ 164 SGB III, § 21 SGB VI, § 47 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V, § 26a BVG jeweils in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung).
Die Vorgängervorschrift des § 47 wurde in der Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 wie folgt angepasst:
Mit Art. 48 Nr. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) wurde § 47 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung redaktionell geändert. Die Wörter "Der Berechnung" wurden mit Wirkung vom 1.5.2002 durch die Wörter "Für die Berechnung" ersetzt.
Durch Art. 7 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) wurde § 47 Abs. 3 mit Wirkung zum 1.4.2006 geändert: Die Wörter "Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" ersetzte man durch das Wort "Kurzarbeitergeld". Hintergrund hierfür ist der Wegfall des Winterausfallgeldes zum 31.3.2006; stattdessen wurde zum 1.4.2006 das Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Dieses Saison-Kurzarbeitergeld wird in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des § 47 Abs. 3 und dem heutigen § 67 Abs. 3 unter dem Wort "Kurzarbeitergeld" subsumiert.
Durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) ersetzte der Gesetzgeber in § 47 Abs. 1 Satz 4 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung die Angabe "§ 7 Abs. 1a" durch "§ 7b". Hierbei handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da das Wertguthaben für eine Freistellung nicht mehr in § 7 Abs. 1, sondern mit Wirkung zum 1.1.2009 in § 7b SGB IV geregelt ist. Der Hinweis auf § 7b SGB IV wurde wörtlich in den heutigen § 67 Abs. 1 Satz 4 übernommen.
Der heutige § 67 wurde bisher nicht angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 67 regelt die Berechnung des Regelentgelts von Arbeitnehmern, die zulasten folgender Rehabilitationsträger Übergangsgeld erhalten:
- zulasten des Rentenversicherungsträgers entweder bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- zulasten des Unfallversicherungsträgers bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- zulasten der Bundesagentur für Arbeit bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- zulasten der Kriegsopferfürsorge bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Als Regelentgelt wird der auf den Kalendertag entfallende Teil des Bruttoarbeitsentgelts, welches im Bemessungszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum) vor Beginn der Teilhabeleistung bzw. vor Beginn der unmittelbar vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde, bezeichnet. Dieses Regelentgelt wird benötigt, um nach § 66 das Übergangsgeld berechnen zu können.
§ 67 befasst sich ausschließlich mit der Berechnung des Regelentgelts für Arbeitnehmer. Bei der Berechnung unterscheidet die Vorschrift in seinem Abs. 1 zwischen Personen, deren Arbeitsentgelt nach
- Tagen, Wochen oder Monaten (z. B. "Monatsgehaltsempfänger"; vgl. Rz. 24 ff.),
- Stunden (vgl. Rz. 6 ff.) oder
- Stücken oder anderen Einheiten (z. B. Stück- oder Akkordlöhner; vgl. Rz. 28 f.)
bemessen wird.
Darüber hinaus regelt § 67
- Abs. 2 die Feststellung des Regelentgelts bei Teilarbeitslosigkeit,
- Abs. 3 die Berechnung des Regelentgelts für Bezieher von Kurzarbeitergeld,
- Abs. 4 die Begrenzung des Regelentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und
- Abs. 5 die Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts für Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind.
Die Berechnung des Regelentgelts bzw. Übergangsgelds z. B. von Arbeitslosengeldempfängern oder selbständig Tätigen richtet sich nach rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften (z. B. nach § 119 Satz 2 und 3 SGB III, § 21 Abs. 2 und 4 SGB VI, § 50 i. V. m. § 47 SGB VII, § 26a Abs. 2 i. V. m. § 16b BVG bzw. ab 1.1.2024 nach § 64 SGB XIV).
Liegt der Bemessungszeitraum bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr als 3 Jahre zurück, gilt § 68.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Für die Höhe des Übergangsgelds ist grundsätzlich das vor Beginn der Teilhabeleistung zuletzt erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) heranzuziehen. Da § 67 nur die Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmern regelt, ist bei dieser Vorschrift ausschließlich das Arbeitsentgelt von Interesse. Das schließt jedoch nicht aus, dass das Regelentgelt bei der Berechnung des Übergangsgelds aus einer nebenher ausgeführten selbständigen Tätigkeit im Rahmen der rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften noch hinzuadd...