2.1 Voraussetzungen
Rz. 3
Mit der Anpassung des Übergangsgeldes nach § 70 will der Gesetzgeber dem wirtschaftlichen Schutz des Rehabilitanden/Arbeitsunfähigen Rechnung tragen. Die Vorschrift dient insbesondere der Anpassung der Kaufkraft, um den Rehabilitanden/Arbeitsunfähigen an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Diese Anpassung kommt nur für die unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen in Betracht und erfordert keinen speziellen Antrag des Versicherten; sie ist von Amts wegen vorzunehmen.
Die Höhe der unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen basiert vordergründig auf dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen (§§ 14,15 SGB IV). Deshalb kann vom Sinn und Zweck des § 70 eine Anpassung nur erfolgen, wenn sich die Entgeltersatzleistungen über das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnen (vgl. auch BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R). Hinsichtlich der Anpassung bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II wird auf Rz. 4 verwiesen.
Ob das Kranken-, Verletzten-, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld für die Dauer von einem Jahr ununterbrochen gezahlt wurde bzw. ob die Leistungen untereinander wechselten, ist unbedeutend. Entscheidend ist lediglich, dass
- eine der unter Rz. 2 beschriebenen Entgeltersatzleistungen über das Regelentgelt berechnet wird und
- seit dem Ende des dieser Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Bemessungszeitraums ein Jahr (365/366 Tage) vergangen ist (vgl. Rz. 5).
2.2 Bezieher von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II
Rz. 4
Ist die Grundlage für die Berechnung der o. g. Entgeltersatzleistungen das Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III), kommt eine Anpassung nach § 70 nicht in Betracht. Hintergrund: Eine jährliche Dynamisierung des Arbeitslosengeldes ist seit 1.1.2003 nicht mehr vorgesehen. Da sich die Entgeltersatzleistungen nach der Höhe des Arbeitslosengeldes orientieren, findet grundsätzlich seit dem 1.1.2003 keine Anpassung statt. Es gelten jedoch folgende beiden Ausnahmen:
- Eine Besonderheit gilt für das Übergangsgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gezahlt wird: Gemäß § 119 Satz 2 SGB III gilt bezüglich der Anpassung des Übergangsgeldes weiterhin § 70 SGB IX. Solch eine Regelung enthalten die anderen Bücher des SGB nicht.
- Erkrankt der Rehabilitand während einer Leistung zur Teilhabe arbeitsunfähig und ist deshalb anstatt des Übergangsgeldes Krankengeld zu zahlen (§ 71 Abs. 3), berechnet sich das Krankengeld nicht mehr nach dem Arbeitslosengeld (§ 47b SGB V), sondern nach dem Regelentgelt, dass dem Übergangsgeld zugrunde liegt (§ 47 Abs. 4 S. 2 SGB V). Der Versicherte hat dann nicht mehr den Status eines SGB III-Leistungsbeziehers. In diesen Fällen erfolgt unter den Voraussetzungen des § 70 eine Anpassung des Krankengeldes. Das gilt unabhängig davon, welcher Rehabilitationsträger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchführte und Übergangsgeld zahlte.
§ 70 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn Verletztengeld oder Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II gezahlt wird. Allerdings gibt es am 1.1. eines Jahres automatisch immer eine finanzielle Anpassung des Arbeitslosengeldes II und demzufolge auch eine Anpassung des Verletztengeldes/Übergangsgeldes, welches in Höhe des Arbeitslosengeldes II zu zahlen ist (§ 20 Abs. 5 SGB II sowie §§ 21 Abs. 4 SGB VI, 47 Abs. 2 SGB VII).
Ergänzender Hinweis: Alg II-Bezieher können kein Krankengeld beanspruchen; außerdem ruht der Anspruch auf Versorgungskrankengeld wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V, § 16 Abs. 4 BVG). Deshalb ergibt sich hier kein Zusammenhang zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld II und § 70.
2.3 Zeitpunkt der Anpassung
2.3.1 Bei Arbeitnehmern
Rz. 5
Das nach § 70 anzupassende Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld ist jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes zu dynamisieren. Die Anpassung setzt voraus,
- dass seit dem Ende des Bemessungszeitraumes, der der Berechnung dieser Entgeltersatzleistung zugrunde liegt, ein Jahr (365 Tage bzw. bei Schaltjahren 366 Tage) vergangen ist und
- dass der Anpassungsfaktor mindestens den Wert von 1,0000 überschreitet (§ 70 Abs. 3; vgl. hierzu Rz. 11).
Eine erneute Anpassung ist jeweils nach Ablauf eines weiteren Jahres möglich.
Der Jahreszeitraum beginnt auch dann mit dem Tag nach Beendigung des Bemessungszeitraums, wenn der Arbeitsunfähige/Rehabilitand für einen Teil des letzten Bemessungszeitraumes (§ 67 Abs. 1 Satz 1) tatsächlich kein Arbeitsentgelt bzw. kein maßgebendes Arbeitseinkommen erzielte. Das bedeutet:
- Bezog ein Arbeitnehmer in dem maßgebenden Bemessungszeitraum (vgl. Komm. zu § 67) nur teilweise Arbeitsentgelt, ist für die Anpassung trotzdem der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (= bei kalendermonatlicher Entgeltabrechnung der letzte Tag des Monats) maßgebend.
- Bestand das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers noch keine 4 Wochen und wird deshalb für die Berechnung des Krankengeldes, Übergangsgeldes etc. ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt, endet der Bemessungszeitraum am letzten Tag des Zeitraums, der für die Ermittlung d...