0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 70 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Mit dem Tag davor trat die seit dem 1.7.2001 in Kraft getretene Vorgängervorschrift des § 50 außer Kraft.

Die Vorgängervorschrift hatte in der Zeit vom 1.7.2010 bis 31.12.2017 den gleichen Gesetzestext wie der heutige § 70.

Aufgrund der Einführung des SGB XIV wird bei § 70 ab dem 1.1.2024 das Wort "Versorgungskrankengeld" durch den Begriff "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt (Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Sowohl

können wegen einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. lang andauernden Rehabilitations- oder sonstigen Teilhabeleistung über einen langen Zeitraum beansprucht werden. Um die im Laufe der Zeit durch Inflation schwächer werdende Kaufkraft auszugleichen, werden die genannten Geldleistungen im jährlichen Rhythmus an die Entwicklung der Arbeitsentgelte angepasst. Die Anpassung setzt keinen Antrag des Rehabilitanden voraus; sie ist bei Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen von Amts wegen durchzuführen.

Den Anpassungssatz – auch teilweise als Dynamisierungssatz bezeichnet – gibt das BMAS im Bundesanzeiger durch Verordnung bekannt.

In der Vergangenheit stiegen die Löhne und Gehälter stetig. Durch die Rezession in den Jahren 2008/2009 sanken diese allerdings erstmals. Der Anpassungssatz lag für Anpassungen für die Zeit vom 1.7.2010 bis 30.6.2011 ausnahmsweise unter dem Wert von 1,0000. Um eine Negativanpassung zu vermeiden, wurde der heutige Abs. 3 eingeführt. Dieser verhindert, dass sich die oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen durch die in § 70 vorgeschriebene Anpassung vermindern. Gleiches gilt im Rechtskreis West für Anpassungen in der Zeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 3

Mit der Anpassung des Übergangsgeldes nach § 70 will der Gesetzgeber dem wirtschaftlichen Schutz des Rehabilitanden/Arbeitsunfähigen Rechnung tragen. Die Vorschrift dient insbesondere der Anpassung der Kaufkraft, um den Rehabilitanden/Arbeitsunfähigen an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Diese Anpassung kommt nur für die unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen in Betracht und erfordert keinen speziellen Antrag des Versicherten; sie ist von Amts wegen vorzunehmen.

Die Höhe der unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen basiert vordergründig auf dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen (§§ 14,15 SGB IV). Deshalb kann vom Sinn und Zweck des § 70 eine Anpassung nur erfolgen, wenn sich die Entgeltersatzleistungen über das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnen (vgl. auch BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R). Hinsichtlich der Anpassung bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II wird auf Rz. 4 verwiesen.

Ob das Kranken-, Verletzten-, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld für die Dauer von einem Jahr ununterbrochen gezahlt wurde bzw. ob die Leistungen untereinander wechselten, ist unbedeutend. Entscheidend ist lediglich, dass

  • eine der unter Rz. 2 beschriebenen Entgeltersatzleistungen über das Regelentgelt berechnet wird und
  • seit dem Ende des dieser Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Bemessungszeitraums ein Jahr (365/366 Tage) vergangen ist (vgl. Rz. 5).

2.2 Bezieher von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II

 

Rz. 4

Ist die Grundlage für die Berechnung der o. g. Entgeltersatzleistungen das Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III), kommt eine Anpassung nach § 70 nicht in Betracht. Hintergrund: Eine jährliche Dynamisierung des Arbeitslosengeldes ist seit 1.1.2003 nicht mehr vorgesehen. Da sich die Entgeltersatzleistungen nach der Höhe des Arbeitslosengeldes orientieren, findet grundsätzlich seit dem 1.1.2003 keine Anpassung statt. Es gelten jedoch folgende beiden Ausnahmen:

  • Eine Besonderheit gilt für das Übergangsgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gezahlt wird: Gemäß § 119 Satz 2 SGB III gilt bezüglich der Anpassung des Übergangsgeldes weiterhin § 70 SGB IX. Solch eine Regelung enthalten die anderen Bücher des SGB nicht.
  • Erkrankt der Rehabilitand während einer Leistung zur Teilhabe arbeitsunfähig und ist deshalb anstatt des Übergangsgeldes Krankengeld zu zahlen (§ 71 Abs. 3), berechnet sich das Krankengeld nicht mehr nach dem Arbeitslosengeld (§ 47b SGB V), sondern nach dem Regelentgelt, dass dem Übergangsgeld zugrunde liegt (§ 47 Abs. 4 S. 2 SGB V). Der Versicherte hat dann nicht mehr den Status eines SGB III-Leistungsbeziehers. In diesen Fällen erfolgt unter den Voraussetzungen des § 70 eine Anpassung des Krankengeldes. Das gilt unabhängig davon, welcher Rehabilitationsträger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleb...

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