2.3.1 Bei Arbeitnehmern
Rz. 5
Das nach § 70 anzupassende Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld ist jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes zu dynamisieren. Die Anpassung setzt voraus,
- dass seit dem Ende des Bemessungszeitraumes, der der Berechnung dieser Entgeltersatzleistung zugrunde liegt, ein Jahr (365 Tage bzw. bei Schaltjahren 366 Tage) vergangen ist und
- dass der Anpassungsfaktor mindestens den Wert von 1,0000 überschreitet (§ 70 Abs. 3; vgl. hierzu Rz. 11).
Eine erneute Anpassung ist jeweils nach Ablauf eines weiteren Jahres möglich.
Der Jahreszeitraum beginnt auch dann mit dem Tag nach Beendigung des Bemessungszeitraums, wenn der Arbeitsunfähige/Rehabilitand für einen Teil des letzten Bemessungszeitraumes (§ 67 Abs. 1 Satz 1) tatsächlich kein Arbeitsentgelt bzw. kein maßgebendes Arbeitseinkommen erzielte. Das bedeutet:
- Bezog ein Arbeitnehmer in dem maßgebenden Bemessungszeitraum (vgl. Komm. zu § 67) nur teilweise Arbeitsentgelt, ist für die Anpassung trotzdem der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (= bei kalendermonatlicher Entgeltabrechnung der letzte Tag des Monats) maßgebend.
- Bestand das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers noch keine 4 Wochen und wird deshalb für die Berechnung des Krankengeldes, Übergangsgeldes etc. ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt, endet der Bemessungszeitraum am letzten Tag des Zeitraums, der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage herangezogen wurde. Gleiches gilt, wenn bei erneuter Arbeitsunfähigkeit/Teilhabeleistung noch kein voller Entgeltabrechnungszeitraum i. S. d. § 67 vorhanden ist.
- Bezog der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt der in § 67 Abs. 3 bestimmte Entgeltabrechnungszeitraum als Bemessungszeitraum (vgl. Komm. zu § 67 Abs. 3). Danach ist für die Berechnung der Entgeltersatzleistung als Bemessungszeitraum – abhängig von der Berechnungsformel – ggf. das Arbeitsentgelt vor Eintritt des kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls zugrunde zu legen.
- Bei Teilarbeitslosigkeit (vgl. Komm. zu § 67 Abs. 2) werden die Entgeltersatzleistungen wie bei Mehrfachbeschäftigten separat aus jeder Beschäftigung errechnet und später addiert. Die Bemessungszeiträume für die Berechnung der Regelentgelte müssen dabei nicht zwingend zeitlich identisch sein. Eine Anpassung findet erst ein Jahr nach Beendigung des letzten der herangezogenen Bemessungszeiträume statt.
- In den Fällen des § 69 (Kontinuitätsregelung) ist der Bemessungszeitraum maßgebend, der der Berechnung des vorhergehenden Verletztengeldes, Versorgungskrankengeldes, Übergangsgeldes oder Krankengeldes zugrunde liegt.
Der Beginn der Teilhabeleistung/Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der Zahlung der Geldleistungen sind für den Lauf der Frist unerheblich.
Eine versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin bezog in der Zeit vom 15.5. bis 21.8.2020 Mutterschaftsgeld. Danach nahm sie die Elternzeit bis 31.3.2021. Im Anschluss nimmt sie ab 1.4.2021 an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der Bundesagentur für Arbeit teil und erhält seitdem Übergangsgeld. Das Übergangsgeld errechnet sich aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum – dem Monat Mai 2020. Wegen der am 15.5.2020 begonnenen Schutzfrist hat die Arbeitnehmerin zuletzt bis 14.5.2020 gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt.
Folge:
Das Übergangsgeld ist zum 1.6.2021 anzupassen.
2.3.2 Bei selbständig Tätigen
Rz. 6
Bei selbständig Tätigen werden die Entgeltersatzleistungen aus dem Arbeitseinkommen berechnet, das der Beitragsberechnung zugrunde liegt. Die einzelnen Rehabilitationsträger haben hier bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums folgende trägerspezifische Besonderheiten:
Übergangsgeld der Rentenversicherung
Bei selbständig Tätigen wird für die Berechnung des Übergangsgeldes das (rentenversicherungs-)beitragspflichtige Arbeitseinkommen aus dem letzten Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung zugrunde gelegt (vgl. § 21 Abs. 2 SGB VI). Das Übergangsgeld ist in diesen Fällen nach Ablauf von 365/366 Tagen – also am 1.1. des übernächsten Kalenderjahres des Bemessungszeitraums – anzupassen. Unbedeutend ist dabei, ob für alle Monate des einjährigen Bemessungszeitraumes Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
Ein selbständig Tätiger erhält vom Rentenversicherungsträger seit dem 4.12.2020 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und deshalb auch Übergangsgeld. Das Übergangsgeld berechnet sich nach § 21 Abs. 2 SGB VI aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen des letzten Kalenderjahres vor Beginn dieser Rehabilitationsleistungen – also aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen des Jahres 2019. Der selbständig Tätige hatte nur in den Monaten Januar, Februar und März 2019 Beiträge aufgrund des Arbeitseinkommens gezahlt.
Lösung:
Die Höhe des Übergangsgeldes ist gemäß § 70 zum 1.1.2021 (= ein Jahr nach Beendigung des Bemessungszeitraums) anzupassen.
Rz. 7
Krankengeld der Krankenversicherung
Bei selbständig Tätigen berechnet sich das Krank...