Rz. 25
Wenn der notwendige Weg zum Rehabilitationsort nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann, ist das öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich das kostengünstigste Verkehrsmittel (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1). Bei der Fahrt mit der Bahn übernehmen also die Rehabilitationsträger i. d. R. die Kosten der 2. Klasse nach Abzug möglicher Fahrpreisermäßigungen und Rabatte.
Sind im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Fahrkosten zu einer weiteren "Bildungsstätte" ganz abgedeckt (z. B. in der gleichen Tarifzone), dürften keine Mehrkosten entstehen. Wenn aber die Fahrkosten zu der "weiteren Betriebsstätte" nur teilweise durch die Fahrkarte der ersten "Bildungsstätte" abgedeckt sind (z. B. höherpreisige Tarifzone), hat der Rehabilitationsträger die notwendigen Mehrkosten anzuerkennen.
Die Kosten für die Bahnfahrt in der 1. Klasse werden nur dann übernommen,
- wenn dem Rehabilitanden die Benutzung der 2. Klasse wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht zuzumuten ist oder
- wenn der Rehabilitand z. B. ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führt oder dessen andere Klassen ausgebucht waren.
Wurde trotz Anspruch auf die Fahrkosten für die 1. Wagenklasse lediglich eine Fahrkarte der 2. Wagenklasse benutzt, werden Fahrkosten auch nur für die 2. Wagenklasse erstattet.
Rz. 26
Bei regelmäßigen Fahrten zum/vom Rehabilitationsort sind Mehrfachfahrkarten oder Zeitkarten, ggf. auch BahnCards oder das Deutschland-Ticket (Rz. 32), zu benutzen, wenn diese wirtschaftlicher sind.
Bei der Prüfung der Rentabilität von Mehrfachfahrkarten sind stets die zum Zeitpunkt des Fahrkartenkaufs vorliegenden Verhältnisse maßgebend. Stellt sich z. B. nach dem Kauf von Einzelfahrscheinen heraus, dass die Behandlung/Therapie verlängert wird und somit im Nachhinein betrachtet eine Monatskarte die preiswerteste Lösung gewesen wäre, führt dies nicht zu einer Kürzung des Erstattungsbetrages. Gleiches gilt, wenn die Teilhabeleistung z. B. wegen einer interkurrenten Erkrankung (vgl. Rz. 88) planwidrig abgebrochen wird; hier darf der Rehabilitationsträger den Rehabilitanden wegen des Abbruchs nicht benachteiligen.
Der Rehabilitand erhält in der Zeit vom 24.3. bis 6.4. eine von vorneherein befristete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (= Berufspraktikum mit täglicher Rückkehr zum Wohnort). Er fährt planmäßig an folgenden Tagen zu der Maßnahme:
März |
April |
Do |
24.3. |
Fr |
1.4. |
Fr |
25.3. |
Mo |
4.4. |
Mo |
28.3. |
Di |
5.4. |
Di |
29.3. |
Mi |
6.4. |
Mi |
30.3. |
|
|
Do |
31.3. |
|
|
Der Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel beträgt:
je Einzelfahrt (Hin- und Rückfahrt getrennt): |
1,85 EUR |
je 4-Fahrten-Karte: |
6,20 EUR |
je Wochenkarte: |
14,50 EUR |
je Monatskarte: |
35,20 EUR |
Vergleich der günstigsten Kostenalternative für den Monat März
Dem Rehabilitanden würden folgende Kosten entstehen bei der Wahl von:
12 Einzelfahrten (6 Hin-, 6 Rückfahrten): |
12 × 1,85 EUR = |
22,00 EUR |
3 Vier-Fahrten-Karten: |
3 × 6,20 EUR = |
18,60 EUR |
2 Wochenfahrkarten: |
2 × 14,50 EUR = |
29,00 EUR |
1 Monatsfahrkarte: |
1 × 35,20 EUR = |
35,20 EUR |
Für den Monat März sind dem Leistungsberechtigten die Kosten für drei 4-Fahrten-Karten i. H. v. 18,60 EUR zu erstatten.
Vergleich der günstigsten Kostenalternative für den Monat April
Dem Rehabilitanden würden folgende Kosten entstehen bei der Wahl von:
8 Einzelfahrten: |
8 × 1,85 EUR = |
14,80 EUR |
2 Vier-Fahrten-Karten |
2 × 6,20 EUR = |
12,40 EUR |
2 Wochenfahrkarten |
2 × 14,50 EUR = |
29,00 EUR |
1 Monatsfahrkarte |
1 × 35,20 EUR = |
35,20 EUR |
Für den Monat April sind dem Leistungsberechtigten die Kosten für zwei 4-Fahrten-Karten in Höhe von insgesamt 12,40 EUR zu erstatten.
Rz. 27
§ 73 lässt bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Frage unbeantwortet, ob und in welcher Höhe Aufpreise/Zuschläge zu den notwendigen Fahrkosten zählen. In diesen Fällen können nach der Rechtsprechung (LSG München, Beschluss v. 24.2.2016, L 11 AS 698/15; vgl. auch BSG, Urteil v. 27.2.2020, B 8 SO 18/18 R) hilfsweise die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) herangezogen werden. Ergänzt werden die Regelungen des BRKG gemäß § 16 BRKG durch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)".
Gemäß Ziff. 4.1.1 BRKGVwV zählen zu den Fahrkosten im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch die notwendigen Auslagen für
- sog. Zu- und Abgänge am Wohn- oder Rehabilitationsort (Rz. 28),
- Aufpreise und Zuschläge für besondere Züge (Rz. 29),
- Reservierungsentgelte (z. B. Sitzplatzreservierungen) oder Liegeplatzzuschläge bei Reisen während der Nacht (Rz. 29),
- Flugkosten (Rz. 30) und
- die Aufpreise für die Beförderung des notwendigen persönlichen Gepäcks (Rz. 56 ff.).
Daneben stellt sich die Frage, ob der Rehabilitand
- Frühbucher-Rabatte und Sparpreisangebote (Rz. 31),
- eine BahnCard oder das Deutschland-Ticket (Rz. 32),
- Vergünstigungen wegen eines Schwerbehindertenausweises (Rz. 33 f.) oder
- unentgeltliche Beförderungsmöglichkeiten (z. B. Hol- und Bringservice, Rz. 35)
nutzen muss und was dabei zu beachten ist.
Rz. 28
Als Fahrkosten sind...