Rz. 47
Gemäß § 73 Abs. 1 werden vom Rehabilitationsträger auch die Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Nach der Rechtsprechung (u. a. BSG, Urteil v. 3.6.1981, 3 RK 70/79) kann sich der Rehabilitationsträger hierbei an den pauschalen Sätzen des BRKG orientieren.
2.8.1 Verpflegungskosten
Rz. 48
Durch den Aufenthalt abseits der eigenen Wohnung entstehen regelmäßig zusätzliche finanzielle Aufwendungen, weil die Mahlzeiten nicht preiswert zuhause hergerichtet und eingenommen werden können. Diese zusätzlichen Aufwendungen für die Verpflegung sollen durch eine Verpflegungskostenpauschale – auch Tagegeld genannt – aufgefangen werden. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Liegen die Rehabilitationseinrichtung und die Wohnung des Rehabilitanden bis zu 2 Straßenkilometer entfernt, wird Tagegeld nicht gewährt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG i. V. m. Ziff. 6.1.3 BRKGVwV). Der Grund: Der Rehabilitand hat dann – bis zum Beweis des Gegenteils (z. B. gesundheitliche Gründe) – die Möglichkeit, den zusätzlichen Aufwand an Verpflegungskosten zu umgehen, weil ihm zugemutet wird, seine Mahlzeiten wegen der geringen Wegstrecke zuhause einzunehmen.
Ein 19-jähriger, ehemals abhängigkeitserkrankter Rehabilitand absolviert während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein 14-tägiges Praktikum à 8,5 Stunden täglich in einem Betrieb, der nur 1 km von seiner Wohnung entfernt ist. In dem Betrieb, in dem das Praktikum durchgeführt wird, werden keine Mahlzeiten gereicht.
Folge:
Dem Rehabilitanden ist es zuzumuten, seine Mahlzeiten zuhause einzunehmen. Eine Verpflegungskostenpauschale wird nicht gezahlt.
Rz. 49
Bezüglich der Höhe der Verpflegungskostenpauschale verweist § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG auf das § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG.
Danach beträgt die Verpflegungspauschale
- 28,00 EUR (bis 31.12.2019: 24,00 EUR) für jeden Kalendertag, an dem der Betroffene wegen der Reise 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
- jeweils 14,00 EUR (bis 31.12.2019: 12,00 EUR) für den An- und Abreisetag, wenn der Betroffene an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet – und zwar unabhängig von der Dauer der Abwesenheit,
- 14,00 EUR (bis 31.12.2019: 12,00 EUR) für den Kalendertag, an dem der Betroffene ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (= Rehabilitationsort) abwesend ist; beginnt die Reise an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14,00 EUR (bis 31.12.2019: 12,00 EUR) für den Kalendertag gewährt, an dem der Betroffene den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung wegen der Reise abwesend ist.
Anmerkung: Wird der Rehabilitand in einer Rehabilitationseinrichtung unentgeltlich verpflegt, mindert sich seine Verpflegungskostenpauschale. Näheres vgl. Rz. 50.
Wie letztes Beispiel; allerdings liegt der Ort des Praktikums mehr als 2 km von dem Wohn- bzw. aktuellem Aufenthaltsort des Praktikanten entfernt.
Folge:
Wegen der mehr als 8-stündigen Abwesenheit wird je Praktikumstag eine Verpflegungskostenpauschale von 14,00 EUR gezahlt.
Ein Rehabilitand nimmt in der Zeit vom 14.3. bis 5.4. zulasten des Rentenversicherungsträgers an einer stationären Rehabilitationsleistung in einer Rehabilitationsklinik teil. Er beginnt seine Reise am 14.3. morgens um 8.00 Uhr und kehrt am 5.4. um 13.00 Uhr zu seiner Wohnung zurück.
Folge:
Der Rehabilitand erhält als Verpflegungskostenpauschale am An- und Abreisetag jeweils den Betrag von 14,00 EUR. An allen anderen Tagen stehen ihm jeweils 28,00 EUR (Abwesenheit jeweils 24 Stunden) zu.
Bei einer Leistung zur Teilhabe in einem ausländischen Rehabilitationsort (z. B. Rehabilitation am Toten Meer wegen einer schweren Hauterkrankung oder in der Schweiz wegen einer Lungenerkrankung) treten an die Stelle der eben erwähnten Pauschbeträge je nach Land unterschiedliche Verpflegungspauschbeträge (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG i. V. m. § 9 Abs. 4a S. 5 EStG).
Rz. 50
Wenn der Rehabilitand in der Rehabilitationseinrichtung unentgeltlich verpflegt wird, mindert sich das ihm zustehende Tagegeld. Für das Frühstück werden 20 %, für das Mittagessen 40 % und für das Abendessen ebenfalls 40 % des vollen Tagesgeldsatzes gekürzt (vgl. § 6 Abs. 2 BRKG). Bei einer unentgeltlichen Verpflegung durch die Rehabilitationseinrichtung werden somit bei der Verpflegungspauschale von 28,00 EUR täglich
- für das Frühstück 5,60 EUR und
- für das Mittagessen sowie für das Abendessen jeweils 11,20 EUR
abgezogen. Das entspricht dem amtlichen Sachbezugswert für die jeweiligen Mahlzeiten.
Ein Rehabilitand, wohnhaft in Stuttgart, nimmt in der Zeit vom 14.3. bis 5.4. an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation auf der Nordseeinsel Norderney teil.
Am 15.3. verlässt er morgens um 6.15 Uhr seine Wohnung und erreicht die Rehabilitationsklinik auf Norderney um 17.00 Uhr. Dort wird er zu allen Mahlzeiten unentgeltlich verpflegt. Die erste Mahlzeit ist das Abendessen ...