Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Die Rückschenkung eines vorher übertragenen Grundstücks führt zu einer erneuten Festsetzung einer Schenkungsteuer.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte vor Jahren zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der gemeinsamen Tochter ein Grundstück unentgeltlich gegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts übertragen. In dem Vertrag war unter anderem davon ausgegangen worden, dass die Tochter den Eltern bei der Pflege des (großen) Gartens behilflich sein sollte. Nach dem Tod des Ehemanns schenkte die Tochter der Mutter das Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung eines gleichzeitig abzuschließenden Erbvertrags (zugunsten der Tochter und ihrer Schwestern) zurück. Das Finanzamt setze für die Rückschenkung Schenkungsteuer fest.
Nach Erlass des Schenkungsteuerbescheids hoben die Beklagte sowie die anderen Beteiligten alle Verträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wieder auf. Zum einen würde die unerwartet erhobene Schenkungsteuer die finanzielle Sicherstellung des Lebensabends der Klägerin gefährden, darüber hinaus wäre auch die Tochter wegen Veränderungen in ihrem persönlichen Lebensumfeld nicht in der Lage, die ursprünglich vereinbarte Pflege des Gartens zu übernehmen. Aufgrund dieser Vereinbarungen wurde die Mutter wieder als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Finanzverwaltung wies den gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichteten Einspruch als unbegründet zurück.
Entscheidung
Die gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die aufgrund der Rückschenkung festgesetzte Schenkungsteuer verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da willentlich eine unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks vollzogen wurde. Auch die nachträgliche Aufhebung aller Verträge wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann nicht zu einer Aufhebung der Steuerfestsetzung führen.
Die Tochter war sich bei der (Rück-)Übertragung des Grundstücks nach Auffassung des Gerichts der Unentgeltlichkeit bewusst. Ein möglicher Irrtum der Tochter über die durch die Übertragung ausgelöste Schenkungsteuerpflicht kann das bei ihr vorhandene Bewusstsein der Unentgeltlichkeit nicht in Frage stellen. Auch eine rechtlich oder sittlich vorhandene Verpflichtung, das Grundstück auf die Mutter zurück zu übertragen, kann nichts an der Unentgeltlichkeit des Vorgangs und damit an der Bereicherung der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ändern.
Auch die Aufhebung der Verträge führte nicht zu einer Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Schenkungsteuer nur dann, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Entscheidend ist insoweit, dass das Geschenk nicht beim Empfänger verbleiben kann. Da die Mutter aufgrund der gleichzeitig erfolgten Aufhebung des ersten Übertragungsvorgangs alleinige Eigentümerin des Grundstücks blieb, war eine solche ernsthafte Rückgabe nicht vorhanden.
Hinweis
Der Fall zeigt deutlich die Folgen einer wahrscheinlich von Anfang an missglückten Übertragung. Wesentlich für die Entscheidung der Beteiligten über die Rückübertragung soll (nach dem Vortrag in der Verhandlung) auch der Hinweis des Notars gewesen sein, dass bei der Rückübertragung keine oder keine wesentliche Steuer entstehen würde. Eine vor dem Abschluss eines Vertrags erfolgte steuerrechtliche Beratung sollte immer erfolgen. Tragisch bei diesem Fall ist, dass beim Tod der Mutter dann nochmals eine Einbeziehung des Grundstücks in die Erbmasse - und damit eine erneute Erbschaftsteuerbelastung - erfolgen wird.
Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2008, 4 K 3936/07 Erb