1.1 Allgemeines
Ein Erwerber braucht diese Anlage nur auszufüllen, wenn zu seinem Erwerb begünstigtes Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13d ErbStG (zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, s. Tz. 2.2) gehört. Dabei ist für jeden Erwerber und jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens jeweils eine Anlage auszufüllen.
Anteil des jeweiligen Erwerbers
Alle in der Anlage anzugebenden Werte beziehen sich auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers. Das begünstigte Vermögen ist dabei nicht um die Steuervergünstigung des § 13d ErbStG zu kürzen.
1.2 Schuldenabzug
1.2.1 Rechtslage vor Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2020
Für Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor dem 29.12.2020 entsteht, gilt Folgendes.
Gehen beim schenkweisen Übergang eines Grundstücks auch Schulden und Lasten über, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück stehen, dann sind diese in Höhe von 10 % nicht abzugsfähig.
Abzug von Schulden
Der Steuerpflichtige S hat sich in 2018 ein bebautes Grundstück gekauft für einen Kaufpreis in Höhe von 850.000 EUR (Steuerwert 780.000 EUR). Den Kauf hat er mit Hilfe eines Darlehens finanziert. Das Grundstück wird an fremde Personen vermietet. Im Juli 2020 schenkt S das Grundstück seiner Enkelin EN. Im Schenkungsvertrag wird vereinbart, dass sie das Darlehen mit übernehmen muss. Dieses valutiert in Höhe von 90.000 EUR. Erwerbskosten sind in Höhe von 1.000 EUR entstanden
Lösung
EN hat die Zuwendung des Grundstücks nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Das Grundstück geht mit 90 % in die Besteuerung ein, d. h. in Höhe von 702.000 EUR (90 % von 780.000 EUR). Aber auch das Darlehen wird nur zu 90 % berücksichtigt, d. h. zu 81.000 EUR (90 % von 90.000 EUR). Für die Erwerbskosten ist keine Kürzung vorzunehmen (H E 10.7 ErbStH 2019), das bedeutet, dass sie in voller Höhe abgezogen werden können.
Die Bereicherung beträgt 620.000 EUR (702.000 EUR ./. 81.000 EUR ./. 1.000 EUR). Hiervon ist dann der persönliche Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR abzuziehen. Damit ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 420.000 EUR und eine Schenkungsteuer von 63.000 EUR (15 % von 420.000 EUR).
Sind hingegen Schulden vorhanden, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Grundstück stehen, sind diese uneingeschränkt abzugsfähig.
1.2.2 Rechtslage nach Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2020
Schulden und Lasten mit einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück
Sind Schulden und Lasten vorhanden, die in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück stehen, können diese auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 nur beschränkt abgezogen werden. Dies ergibt sich nun aus § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG. Im Falle des § 13d ErbStG bedeutet dies, dass eine Kürzung von 10 % erfolgt.
Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück stehen
Hier gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 Folgendes:
Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden vorgenannte Schulden und Lasten anteilig gekürzt, obwohl sie in keinem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück stehen.
Hierfür ist nun eine bestimmte Vorgehensweise vorgeschrieben.
Nach § 10 Abs. 5 Satz 5 ErbStG werden die Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet.
§ 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG bestimmt den Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird.
Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.
Nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist.
Handelt es sich um eine gemischte Schenkungen sowie Schenkung unter Auflage, dann ist hinsichtlich der Gegenleistungen bzw. Auflagen entsprechend vorzugehen. Die Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung sind nicht auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen.
Wie der Schuldenabzug durchzuführen ist, insbesondere neben nach § 13d ErbStG gleichzeitig auch anderes Vermögen geschenkt wird, soll das folgende Beispiel zeigen.
Schuldenabzug bei Zuwendung von nach § 13d ErbStG begünstigtem und nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen
Beispiel (angelehnt an Beispiel zu Gemischten Schenkungen in Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.)
Die Großmutter GM wendet ihrer Enkelin EN am 1.2.2022 eine Mietimmobilie zu, die einen Steuerwert i. H. v. 850.000 EUR hat. Ferner erhält EN von der GM auch noch einen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG be...