Überblick

In der "Anlage Steuerbefreiung Familienheim" zur Schenkungsteuererklärung sind entsprechende Angaben zu machen, wenn ein Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner ein begünstigtes Grundstück vom anderen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erhalten hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen

Die gesetzlichen Regelungen zum Erwerb eines Familienheims im Wege der Schenkung finden sich in § 13 Abs. 4a ErbStG.

Verwaltungsanweisungen

Die entsprechenden Erbschaftsteuerrichtlinien- und Hinweise sind in den 13.3 ErbStR 2019 (Lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim) und H E 13.3 ErbStH 2019 enthalten.

Rechtsprechung

BFH Urteil vom 18.07.2013:[1] Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten.

BFH Urteil vom 27.10.2010:[2] Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen/Familienheimen.

BFH Urteil vom 26.02.2009:[3] Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus.

Niedersächsisches FG Urteil vom 12.07.2023:[4] zum Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims.

FG München Urteil vom 21.06.2023:[5] Schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von Gesamthandseigentum.

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