Ein Erwerber braucht diese Anlage nur auszufüllen, wenn zu seinem Erwerb begünstigtes Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13d ErbStG (zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, s. Tz. 2.2) gehört. Dabei ist für jeden Erwerber und jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens jeweils eine Anlage auszufüllen.

 
Hinweis

Anteil des jeweiligen Erwerbers

Alle in der Anlage anzugebenden Werte beziehen sich auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers. Das begünstigte Vermögen ist dabei nicht um die Steuervergünstigung des § 13d ErbStG zu kürzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?