Die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims kann zur Steuerersparnis genutzt werden.

  1. Die Steuerbefreiung für eine lebzeitige Übertragung eines Familienheims führt dazu, dass der persönliche Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR für weitere Übertragungen von Vermögen (lebzeitig) oder auch von Todeswegen erhalten bleibt
  2. Es kommt nicht zu einer Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG.
  3. Es gibt auch keinen Objektverbrauch. Damit besteht die Möglichkeit mehrere Familienheime nacheinander (aber nicht gleichzeitig) zu schenken.
  4. Während die Befreiung eines Familienheims beim Erwerb von Todes wegen die Einhaltung einer Behaltensfrist verlangt, trifft dies hier nicht zu. Es besteht also keine Behaltenspflicht für das erworbene Familienheim.[1]
[1] so die Finanzverwaltung in R E 13.3 Abs. 5 ErbStR 2019.

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