Die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims kann zur Steuerersparnis genutzt werden.
- Die Steuerbefreiung für eine lebzeitige Übertragung eines Familienheims führt dazu, dass der persönliche Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR für weitere Übertragungen von Vermögen (lebzeitig) oder auch von Todeswegen erhalten bleibt
- Es kommt nicht zu einer Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG.
- Es gibt auch keinen Objektverbrauch. Damit besteht die Möglichkeit mehrere Familienheime nacheinander (aber nicht gleichzeitig) zu schenken.
- Während die Befreiung eines Familienheims beim Erwerb von Todes wegen die Einhaltung einer Behaltensfrist verlangt, trifft dies hier nicht zu. Es besteht also keine Behaltenspflicht für das erworbene Familienheim.[1]
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