Schuldenabzug bei Zuwendung von nach § 13d ErbStG begünstigtem und nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen
Beispiel (angelehnt an Beispiel zu Gemischten Schenkungen in Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.)
Die Großmutter GM wendet ihrer Enkelin EN am 1.2.2022 eine Mietimmobilie zu, die einen Steuerwert i. H. v. 850.000 EUR hat. Ferner erhält EN von der GM auch noch einen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigungsfähigen 35 %-igen GmbH-Anteil. Dieser hat einen Steuerwert von 5.800.000 EUR.
Das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 5.000.000 EUR. Im Schenkungsvertrag wird weiterhin die Vereinbarung getroffen, dass EN ein Darlehen in Höhe von 160.000 EUR übernehmen muss, welches GM aufgenommen hat, um den Kauf der Mietimmobilie zu finanzieren. Gleiches gilt für ein Darlehen, dass GM zur Anschaffung des GmbH-Anteils aufgenommen hat und das eine Höhe von 300.000 EUR aufweist.
Ferner wurde im Schenkungsvertrag festgelegt, dass EN der Großmutter GM eine lebenslange Rente zu zahlen hat. Der Kapitalwert der Rente beträgt 840.000 EUR.
Durch die Schenkungen sind der EN Erwerbsnebenkosten i. H. v. 5.200 EUR entstanden. Einen Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG hat EN nicht gestellt.
Gesamtwert der Vermögensgegenstände und auch der übernommenen Verbindlichkeiten bzw. Rente und Erwerbsnebenkosten
1. Wert des geschenkten Vermögens:
Grundstück (begünstigt i. S. d. § 13d ErbStG) |
850.000 EUR |
Anteile an der GmbH (teilweise begünstigt i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG) |
+ 5.800.000 EUR |
Gesamtwert der Vermögensgegenstände |
6.650.000 EUR |
2. Übernommene Verbindlichkeiten usw.
Darlehen aus der Anschaffung des Grundstücks |
160.000 EUR |
Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile |
+ 300.000 EUR |
Kapitalwert der Rente |
+ 840.000 EUR |
Erwerbsnebenkosten |
+ 5.200 EUR |
Wert der Gegenleistungen, Auflage und Erwerbsnebenkosten |
1.305.200 EUR |
Lösung
Hierbei ist von einer gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage auszugehen. Enkelin EN hat diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Die Bereicherung von EN wird für diese ermittelt, indem von dem Steuerwert der Leistung der Schenkerin (GM) die Gegenleistungen der Beschenkten und die von ihr übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen abgezogen werden.
Hierbei sind die insgesamt abzugsfähigen Gegenleistungen, Auflage, die Erwerbsnebenkosten, die Bereicherung, der steuerpflichtige Erwerb und die Schenkungsteuer von Enkelin EN folgendermaßen zu ermitteln:
I. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen
Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einzelnen Vermögensgegenständen stehen, sind diesen zuzurechnen. Dies sind die übernommenen ...