Folgende Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Familienheim sind steuerfrei:[1]

  1. Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bereits gehörenden Grundstück,
  2. Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten oder Lebenspartner aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartner stammen (mittelbare Grundstückszuwendung),
  3. Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners,
  4. Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem oder beiden Ehegatten oder Lebenspartner(n) aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartners,
  5. Befreiung von einer Schuld des einen Ehegatten oder Lebenspartners gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner eingegangen wurde und
  6. Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner Eigentümer oder Miteigentümer ist.
 
Praxis-Beispiel

Schenkung an den Lebenspartner

Der eingetragene Lebenspartner hält in seinem Eigentum mehrere Grundstücke. Er beschließt, das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück auf seinen Lebenspartner zu übertragen. Die Zuwendung erfolgt im Juli 2024 .

Lösung

Die Zuwendung des Grundstücks ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Schenkung an den Ehegatten

Ehegatte E lebt mit seinem mittellosen Ehepartner in einem selbstgenutzten Grundstück. Die Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung. E schenkt im Juni 2024 das Grundstück seinem Ehepartner.

Lösung

Auch diese schenkweise Übertragung des Familienheims ist schenkungsteuerfrei. Der Güterstand, in dem die Ehegatten leben, spielt hier ebenfalls keine Rolle.[2]

 
Hinweis

Wert des Familienheims ohne Bedeutung

Auch der Wert des übertragenen Familienheims ist ohne Auswirkung, d. h. es gibt keine wertmäßige Begrenzung für das Familienheim.

Veräußert der Beschenkte in einem späteren Zeitpunkt das Familienheim so ist dies – unter Beachtung des § 42 AO – unschädlich.[3]

[1] Vgl. auch R E 13.3 Abs. 4 ErbStR 2019.
[2] R E 13.3 Abs. 5 Satz 1 ErbStR 2019.
[3] R E 13.3 Abs. 5 ErbStR 2019.

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