1.4.1 Überblick

Nicht abzugsfähig sind übernommene Verbindlichkeiten, Gegenleistungen, Leistungsauflagen, Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen, die mit dem begünstigten Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Zusammenhang einer übernommenen Verbindlichkeit mit einem Vermögensgegenstand ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und dass die Verbindlichkeit den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.

Gegenleistungen, die der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags erbringen muss, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Vermögensgegenständen. Bei Leistungsauflagen (z. B. Rentenleistungen), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zugewendeten Vermögensgegenständen gegeben.

Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (Nießbrauch, Wohnrecht), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem oder den Vermögensgegenständen gegeben, auf die sich die Verpflichtung bezieht.

Wird ein Grundbesitzwert festgestellt und sind darin bereits Grundstücksbelastungen durch Nutzungs- oder Duldungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, mindernd berücksichtigt, können diese nicht zusätzlich bei der Schenkungsteuer bereicherungsmindernd geltend gemacht werden.

Der Wert der Verbindlichkeiten etc. ist in der Anlage zur Schenkungsteuererklärung "Gegenleistungen und Auflagen" zu erklären.

1.4.2 Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Hinsichtlich des Abzugs von Schulden und Lasten hat das Jahressteuergesetz 2020 Änderungen vorgenommen.

a) Es liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang[1] mit dem Familienheim vor

Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese nicht oder nur anteilig abziehbar.[2]

b) Es liegt kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Familienheim vor

Hierunter fallen z. B. die folgenden Schulden und Lasten: Konsumentendarlehen, Steuerschulden, Erbfallkosten oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs.

Für diese gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 Folgendes.

Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden vorgenannte Schulden und Lasten anteilig gekürzt, obwohl sie in keinem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Familienheim stehen.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof können z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten oder Untervermächtnisse in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, selbst wenn zum Nachlass ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehören.[3]

Trifft dies zu, schreibt das Gesetz[4] nun eine bestimmte Vorgehensweise vor. Auf weitere Einzelheiten soll hier nicht eingegangen werden[5].

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die geänderte Rechtslage findet gem. § 37 Abs. 18 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht.

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