Nicht abzugsfähig sind übernommene Verbindlichkeiten, Gegenleistungen, Leistungsauflagen, Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen, die mit dem begünstigten Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Zusammenhang einer übernommenen Verbindlichkeit mit einem Vermögensgegenstand ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und dass die Verbindlichkeit den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.

Gegenleistungen, die der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags erbringen muss, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Vermögensgegenständen. Bei Leistungsauflagen (z. B. Rentenleistungen), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zugewendeten Vermögensgegenständen gegeben.

Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (Nießbrauch, Wohnrecht), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem oder den Vermögensgegenständen gegeben, auf die sich die Verpflichtung bezieht.

Wird ein Grundbesitzwert festgestellt und sind darin bereits Grundstücksbelastungen durch Nutzungs- oder Duldungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, mindernd berücksichtigt, können diese nicht zusätzlich bei der Schenkungsteuer bereicherungsmindernd geltend gemacht werden.

Der Wert der Verbindlichkeiten etc. ist in der Anlage zur Schenkungsteuererklärung "Gegenleistungen und Auflagen" zu erklären.

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