Kann ein Erwerber die Steuer für seinen Erwerb von nach § 13d ErbStG begünstigtem Vermögen nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen, sieht § 28 Abs. 3 ErbStG eine Stundungsmöglichkeit vor. Diese Vorschrift greift auch bei einer Schenkung unter Lebenden.

 
Hinweis

Zinsen

Für die Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen. Diese richten sich nach § 234 AO und § 238 AO.

Nicht immer wird die Stundung gewährt. Kann der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden, dann kommt die Stundung nicht in Betracht.

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