Kann ein Erwerber die Steuer für seinen Erwerb von nach § 13d ErbStG begünstigtem Vermögen nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen, sieht § 28 Abs. 3 ErbStG eine Stundungsmöglichkeit vor. Diese Vorschrift greift auch bei einer Schenkung unter Lebenden.
Nicht immer wird die Stundung gewährt. Kann der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden, dann kommt die Stundung nicht in Betracht.
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