In Zeile 1 ist der jeweilige Erwerber einzutragen.

 
Wichtig

Verfügung des Schenkers

Ist der Erwerber durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung (Schenkungsvertrag) des Schenkers verpflichtet, das erhaltene Vermögen auf einen Dritten zu übertragen, kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

Hat sich der Schenker ein solches Nutzungsrecht vorbehalten, dann kann der Erwerber des Vermögens den Befreiungsabschlag in Anspruch nehmen, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt.[1]

Der Erwerb des Nutzungsrechts ist hingegen nicht begünstigt.[2] Denn in diesem Fall wird kein begünstigtes Vermögen in seiner Substanz übertragen.[3]

[1] R E 13d Abs. 6 Satz 1 ErbStR 2019.
[2] S. auch Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13d ErbStG Rz. 15, Stand: 31.7.2021.
[3] Vgl, auch R E 13d Abs. 9 Satz 7 ErbStR 2019.

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