2.7.8.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 49 bis 52)
Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in EU-/EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 49 und 50 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbschaftsteuerbescheid bereits erteilt werden. In diesem Fall kann der Anteilswert geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.
An einer deutschen Börse nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind regelmäßig mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen.
Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Drittland), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 51 und 52 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Begünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG
Für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 19a ErbStG zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden.
2.7.8.2 Wertpapiere und andere Anteile (Zeilen 53 bis 57)
In den Zeilen 54 bis 56 sind andere Anteile, Wertpapiere und dergleichen anzugeben.
Im Einzelnen gilt hier Folgendes:
Anteile an Kapitalgesellschaften sowie festverzinsliche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen (Kurswert). Liegt am Stichtag keine Notierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend.
Zertifikate eines Investmentfonds und eines offenen Immobilienfonds sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Bundesschatzbriefe A sind mit dem Nennwert anzusetzen. Bundesschatzbriefe B sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen.
Einzutragen sind die Bezeichnung, der Name des verwahrenden Kreditinstituts, die BIC, Depot-Nr. und der Wert (einschließlich der Stückzinsen).
Beizufügen ist ein Depotauszug des verwahrenden Geldinstituts. Auch Wertpapiere, die nicht bei einem Geldinstitut verwahrt werden (sog. Tafelpapiere), sind anzugeben.
Bei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds ist eine Aufstellung der Fondsverwaltung über das Fondsvermögen und seinen schenkungsteuerlich maßgebenden Wert im Besteuerungszeitpunkt beizufügen.
2.7.8.3 Guthaben bei Kreditinstituten, Kapitalforderungen (Zeilen 58 bis 71)
In den Zeilen 58 bis 71 sind Bankguthaben, Bausparguthaben, Hypothekenforderungen, Grundschuldforderungen, Forderungen aus Darlehen oder Einlagen als stiller Gesellschafter zu erfassen. Dabei sind Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten.
In den Zeilen 58 bis 61 sind die Guthaben bei Geldinstituten mit Name des Geldinstituts, die IBAN sowie die BIC.
Im einzutragenden Wert sind auch die bis zum Besteuerungszeitpunkt angefallenen Zinsen anzusetzen.
In der Zeile 62 ist die Summe der aus den Zeilen 58 bis 61 eingetragenen Werte zu ermitteln und einzutragen. Dabei sind Geldguthaben zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Zuwendung angefallenen Zinsen anzusetzen.
In Zeilen 64 bis 65 sind zugewendete Bausparguthaben als Kapitalforderungen mit ihrem Nennbetrag zu erfassen. Einzutragen sind die Bausparnummer, der Name der Bausparkasse und der Wert. Anzusetzen ist der Wert einschließlich der bis zum Zeitpunkt der Zuwendung angefallenen Zinsen.
Andere Kapitalforderungen sind in den Zeilen 66 und 67 einzutragen. Hierunter fallen z. B. Sachleistungsansprüche oder die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters.
Sachleistungsansprüche sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters mit dem Nennwert.
Einzutragen sind die Bezeichnung, der Name des Schuldners, der Nennbetrag, der Zinssatz sowie der Wert.
Sind Zinsansprüche geschenkt worden, die nicht in den Guthaben der Zeilen 57, 62, 65 oder 67 enthalten sind, sind diese in den Zeilen 68 und 69 zu erfassen.
Wurden sonstige Forderungen geschenkt, so gehören diese in die Zeilen 70 und 71.
Einzutragen sind die Bezeichnung, der Name des Schuldners und der Wert.
2.7.8.4 Nicht fällige Versicherungsansprüche (Zeilen 72 und 73)
In den Zeilen 72 und 73 sind das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnummer und der jeweilige Wert der entsprechenden Versicherung anzugeben.
Noch nicht fällige Versicherungen (Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen) sind mit dem Rückkaufswert anzusetzen. Unter dem Rückkaufswert ist der Betrag zu verstehen, den das Versicherungsunternehmen dem Versi...