5.7.8.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 49 bis 52)
Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in EU-/EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 49 und 50 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbschaftsteuerbescheid bereits erteilt werden. In diesem Fall kann der Anteilswert geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.
An einer deutschen Börse nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind regelmäßig mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen.
Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Drittland), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 51 und 52 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bei nicht notierten Kapitalgesellschaften
a) Rechtslage bis zum 30.6.2016
Für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht.
Hierzu muss es sich beim Gesellschafter um eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % am Nennkapital handeln. Oder wenn diese nicht überschritten wird, muss eine Poolregelung gegeben sein.
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 19a ErbStG zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden.
b) Rechtslage ab dem 1.7.2016
Auch ab dem 1.7.2016 kommen für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag, § 13c ErbStG (abgeschmolzener Verschonungsabschlag), § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung), § 28 Abs. 1 ErbStG (Stundung) und § 28a ErbStG (Erlass) in Betracht.
Hierzu muss es sich beim Gesellschafter um eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % am Nennkapital handeln. Oder wenn diese nicht überschritten wird, muss eine Poolregelung gegeben sein.
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 13b,13c ErbStG zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden. Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, ist das Formular Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auszufüllen und mit beizufügen (s. auch Ziffer 5.1 mit weiteren Einzelheiten). Welche Kapitalgesellschaftsanteile im Einzelnen als begünstigungsfähige Anteile anzusehen sind, kann den R E 13b.6 ErbStR 2019 und H E 13b.6 ErbStH 2019 entnommen werden.
Formulare
Hierzu gibt es folgende Formulare:
- Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts,
- Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Feststellungserklärung,
- Anlage Substanzwert,
- Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften,
- Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen.
Diese finden Anwendung ab dem 1.7.2016.
5.7.8.2 Wertpapiere und andere Anteile (Zeilen 53 bis 57)
In den Zeilen 54 bis 56 sind andere Anteile, Wertpapiere und dergleichen anzugeben.
Im Einzelnen gilt hier Folgendes:
Anteile an Kapitalgesellschaften sowie festverzinsliche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen (Kurswert). Liegt am Stichtag keine Notierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend.
Zertifikate eines Investmentfonds und eines offenen Immobilienfonds sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Bundesschatzbriefe A sind mit dem Nennwert anzusetzen. Bundesschatzbriefe B sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen.
Einzutragen sind die Bezeichnung, der Name des verwahrenden Kreditinstituts, die BIC, Depot-Nr. und der Wert (einschließlich der Stückzinsen).
Beizufügen ist ein Depotauszug des verwahrenden Geldinstituts. Auch Wertpapiere, die nicht bei einem Geldinstitut verwahrt werden (sog. Tafelpapiere), sind anzugeben.
Bei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds ist eine Aufstellung der Fondsverwaltung über das Fondsvermögen und seinen schenkungsteuerlich maßgebenden Wert im Besteuerungszeitpunkt beizufügen.
5.7.8.3 Guthaben bei Kreditinstituten, Kapitalforderungen (Zeilen 58 bis 71)
In den Zeilen 58 bis 71 sind Bankguthaben, Bausparguthaben, Hypothekenforderungen, Grundschuldforderungen, Forderungen aus Darlehen oder Einlagen als stiller Gesellschafter zu er...