Bei der Kettenschenkung müssen bestimmte Formalien eingehalten werden; ansonsten erkennt die Finanzverwaltung diese nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Kettenschenkung

Der Vater wendet seiner Tochter ein Grundstück zu. Diese schenkt das Grundstück ihrem Ehemann. Der Steuerwert des Grundstücks beträgt 600.000 EUR. Bei dem Grundstück soll es sich um nicht begünstigtes Vermögen handeln.

Alternative a)

Die Zuwendung durch die Tochter erfolgt aufgrund eigenen Entschlusses.

Lösung

Hier liegen zwei Schenkungen vor: Vater an Tochter und Tochter an Ehemann.

Es ergibt sich die folgende Besteuerung im Verhältnis Vater zur Tochter:

 
Steuerwert Grundstück 600.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 200.000 EUR
schenkungsteuerliche Belastung (Steuersatz: 11 %) 22.000 EUR

Es ergibt sich die folgende Besteuerung im Verhältnis Tochter zum Ehemann:

 
Steuerwert Grundstück 600.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 100.000 EUR
schenkungsteuerliche Belastung (Steuersatz: 11 %) 11.000 EUR
die Gesamtbelastung beider Zuwendungen beträgt damit 33.000 EUR.

Alternative b)

Die Tochter erhält das Grundstück als Durchgangs- oder Mittelsperson, die sie entsprechend einer bestehenden Verpflichtung vom Vater in vollem Umfang an ihren Ehemann weitergeben muss

Es liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor; hier (Schwieger) Vater an den Schwiegersohn.

Es ergibt sich die folgende Besteuerung im Verhältnis Vater zum Schwiegersohn:

Schwiegervater und Schwiegersohn sind in die Steuerklasse II einzuordnen.

 
Steuerwert Grundstück 600.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 580.000 EUR
schenkungsteuerliche Belastung (Steuersatz: 25 %) 145.000 EUR

Die schenkungsteuerliche Belastung ist hier 112.000 EUR höher.

Zu beachten gilt dabei nach Auffassung des BFH Folgendes:[1]

Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Es reicht nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand weiterschenkt. Entscheidend ist das Fehlen einer Dispositionsmöglichkeit des zuerst Bedachten.

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