4.2.1 Bestimmtes begünstigungsfähiges Vermögen
Das begünstigungsfähige Vermögen ist in § 13b Abs. 1 ErbStG im Einzelnen aufgeführt.
4.2.2 Behaltensregelungen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsmaßnahmen ist die Einhaltung von Behaltensregelungen. Diese sind in § 13a Abs. 6 ErbStG enthalten. Wird gegen diese verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung. Dabei spielen die Gründe für den Verstoß gegen die Behaltensregelungen keine Rolle.
Folgendes ist hierbei zu beachten:
Ein Verstoß gegen die Behaltensregelung für nur eine wirtschaftliche Einheit führt zu einer Nachversteuerung nur bei dieser wirtschaftlichen Einheit. Bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten können sich je nach Regelverschonung oder Optionsverschonung unterschiedliche Behaltensfristen ergeben.
4.2.3 Lohnsummenregelung
Es gilt weiterhin die Lohnsummenregelung zu beachten. Demnach darf die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Es sind wiederum Ausnahmen zu beachten. Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren (Lohnsummenfrist) nach dem Erwerb die Mindestlohnsumme, dann entfällt der Verschonungsabschlag anteilig.
Die Einhaltung der Mindestlohnsumme ist nun mehr für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen. Die bisherige Zusammenrechnung der Mindestlohnsummen aus den einzelnen selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu einer Mindestlohnsumme für den gesamten Erwerb entfällt.
Folgende Erbschaftsteuerrichtlinien und Erbschaftsteuerhinweise sind nicht mehr anzuwenden:
- R E 13a.6 ErbStR 2019,
- H E 13a.7 Abs. 1 ErbStH 2019 – Mehrere witschaftliche Einheiten –,
- R E 13a.9 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019.
4.2.4 Verwaltungsvermögen
Was zum Verwaltungsvermögen rechnet, ist in § 13b Abs. 4 ErbStG im Einzelnen aufgeführt; hierbei gibt es aber auch wieder Ausnahmen zu beachten.
Die bisherige typisierende Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % wurde aufgehoben (sogenanntes Alles-oder-Nichts-Prinzip).
Begünstigungsfähiges Vermögen, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht, wird von der Verschonung ausgenommen.
Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) wird aber wie begünstigtes Vermögen behandelt. Die Wertgrenze beträgt dabei 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens.
Das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen unterliegt hingegen dem normalen Schenkungsteuertarif.
Ein Schema zur Berechnung des unschädlichen Verwaltungsvermögens enthalten die Erbschaftsteuerhinweise.