5.4.1 Wer trägt die Schenkungsteuer? (Zeile 17)
In Zeile 17 ist anzukreuzen, ob der Beschenkte, der Zuwender oder ein Dritter (der dann genau zu bezeichnen ist) die Schenkungsteuer trägt. Wird sie vom Schenker übernommen, liegt hierin neben der eigentlichen Schenkung eine zusätzliche Bereicherung, die der Besteuerung beim Beschenkten unterliegt. Gleiches gilt, wenn der Schenker eine andere Person dazu verpflichtet hat, die Steuer für den Beschenkten zu entrichten. Hiermit entlastet der Schenker den Beschenkten, da dieser den Erwerb ungekürzt behalten kann. Neben der Steuerreduzierung wird die Übernahme der Schenkungsteuer immer in jenen Fällen angezeigt sein, in denen der Erwerber nicht in der Lage ist, die Schenkungsteuer selbst aufzubringen.
Steuerreduzierung
Die Übernahme der Schenkungsteuer lässt sich zur Reduzierung der Steuer einsetzen, insbesondere wenn es sich um höhere Zuwendungen handelt, die anzuwendende Steuerklasse ungünstig ist oder der Erwerb sich in der Nähe einer der Wertgrenzen befindet.
Übernahme der Schenkungsteuer
Onkel O will seiner Nichte N einen Geldbetrag i. H. v. 505.000 EUR schenken. Trägt N selbst die Schenkungsteuer, ergibt sich folgende Berechnung:
Bereicherung (Geldbetrag) |
505.000 EUR |
persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
485.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 25 %) |
121.250 EUR |
Nach Abzug der von N zu zahlenden Schenkungsteuer verbleibt ihr noch ein Betrag i. H. v. 383.750 EUR (Geldbetrag 505.000 EUR ./. Schenkungsteuer 121.250 EUR).
Anders sieht es dagegen aus, wenn ihr Onkel ihr nur den Nettobetrag i. H. v. 383.750 EUR zuwendet und daneben auch die Schenkungsteuer übernimmt. Gem. § 10 Abs. 2 ErbStG gilt als "Erwerb" dann der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1 ErbStG und der aus ihm errechneten Steuer ergibt:
Zugewendeter Geldbetrag |
383.750 EUR |
persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) |
363.700 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 25 %) |
90.925 EUR |
zugewendeter Geldbetrag |
383.750 EUR |
übernommene Schenkungsteuer |
+ 90.925 EUR |
Bereicherung von N |
474.675 EUR |
persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) |
454.600 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 25 %) |
113.650 EUR |
Die gesamte Belastung für Onkel O beträgt so nur 497.400 EUR (Geldschenkung 383.750 EUR + übernommene Schenkungsteuer 113.650 EUR), also 7.600 EUR weniger also bei einer "reinen" Geldschenkung.
Die Zusammenrechnung nach § 10 Abs. 2 ErbStG ist aber nur dann vorzunehmen, wenn die Schenkungsteuer zugleich mit der eigentlichen Schenkung übernommen wird.
Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer auf die frühere Schenkung führt aber nicht zur Addition der ursprünglichen Zuwendung und der darauf entfallenden Steuer nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 ErbStG. Vielmehr handelt es sich um eine (zweite) separate Zuwendungsentscheidung, die hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist.
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ist die Regelung zur Steuerübernahme nach § 10 Abs. 2 ErbStG nicht anzuwenden, weil die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört.
In der Zeile 17 ist die Bankverbindung für Erstattungen anzugeben.
Inanspruchnahme des Schenkers bei Verstoß gegen die Behaltensregeln
Normalerweise wird eine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei einem Verstoß eines Erwerbers gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen nicht vorgenommen. Anders sieht es indes aus, wenn der Schenker die Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG auch für diesen Fall selbst übernommen hat.
5.4.2 Bankverbindung (Zeilen 18 bis 20)
In den Zeilen 18 bis 20 ist die Bankverbindung für Erstattungen anzugeben. Einzutragen ist in Zeile 18 der Kontoinhaber, in der Zeile 19 die IBAN und die BIC und in Zeile 20 das Geldinstitut und der Ort.
5.4.3 Ausländische Schenkungsteuer (Zeile 21)
Wurde vom Schenker ausländisches Vermögen übertragen, wird der Erwerber bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig auch im Ausland zur Schenkungsteuer herangezogen. Die gezahlte ausländische Steuer kann sich der Beschenkte bei der deutschen Schenkungsteuer anrechnen lassen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
Die ausländische Steuer ist in Zeile 21 einzutragen. Eine Anrechnung erfolgt aber nur, wenn es sich um eine der deutschen Steuer vergleichbare Steuer handelt und diese festgesetzt und gezahlt worden ist und auch keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Die im Ausland auf den Erwerb des Auslandsvermögens gezahlte Steuer kann auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nur in dem Umfang angerechnet werden, in dem der Erwerb auch im Inland besteuert worden ist.
Die Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG greift aber nur, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet.
Als Nachweis sind der ausländische Steuerbescheid u...