In den Zeilen 58 bis 71 sind Bankguthaben, Bausparguthaben, Hypothekenforderungen, Grundschuldforderungen, Forderungen aus Darlehen oder Einlagen als stiller Gesellschafter zu erfassen. Dabei sind Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten.
Handelt es sich um Kapitalforderungen, die auf eine ausländische Währung lauten, sind diese nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen. Maßgebender Umrechnungskurs ist dabei der Briefkurs für den Tag der Steuerentstehung.
In bestimmten Fällen kann es aber auch dazu kommen, dass ein vom Nennwert abweichender Ansatz Anwendung findet. Dies kann z. B. der Fall sein:
bei Kapitalforderungen, die unverzinslich sind.
Die Bewertung hierzu kann den Rz. 6 -9 der Gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022 entnommen werden
Kapitalforderungen, die hoch verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit (d. h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist.
Hochverzinsung
Hochverzinsung liegt bei einem Zinssatz von über 9 % vor.
Zur Bewertung einer solchen Forderung ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlustes zu kürzen.
Kapitalforderungen, die niedrig verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit (d. h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist.
Niedrigverzinsung
Niedrigverzinsung liegt bei einem Zinssatz von unter 3 % vor.
Zur Bewertung einer solchen Forderung ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsgewinns zu erhöhen.
In den Zeilen 58 bis 61 sind die Guthaben bei Geldinstituten mit Name des Geldinstituts, die IBAN sowie die BIC.
Im einzutragenden Wert sind auch die bis zum Besteuerungszeitpunkt angefallenen Zinsen anzusetzen.
In der Zeile 62 ist die Summe der aus den Zeilen 58 bis 61 eingetragenen Werte zu ermitteln und einzutragen. Dabei sind Geldguthaben zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Zuwendung angefallenen Zinsen anzusetzen.
In Zeilen 64 bis 65 sind zugewendete Bausparguthaben als Kapitalforderungen mit ihrem Nennbetrag zu erfassen. Einzutragen sind die Bausparnummer, der Name der Bausparkasse und der Wert. Anzusetzen ist der Wert, einschließlich der bis zum Zeitpunkt der Zuwendung angefallenen Zinsen.
Andere Kapitalforderungen sind in den Zeilen 66 und 67 einzutragen. Hierunter fallen z. B. Sachleistungsansprüche oder die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters.
Sachleistungsansprüche sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters mit dem Nennwert.
Einzutragen sind die Bezeichnung, der Name des Schuldners, der Nennbetrag, der Zinssatz sowie der Wert.
Sind Zinsansprüche geschenkt worden, die nicht in den Guthaben der Zeilen 57, 62, 65 oder 67 enthalten sind, sind diese in den Zeilen 68 und 69 zu erfassen.
Wurden sonstige Forderungen geschenkt, so gehören diese in die Zeilen 70 und 71.
Einzutragen sind die Bezeichnung, der Name des Schuldners und der Wert.