Begünstigt sind land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.

In Zeile 4 sind im Einzelnen die Lage, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer und der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einzutragen.

Stückländereien, Betriebswohnungen, der Wohnteil und die Altenteilerwohnungen gehören nicht zum begünstigten Vermögen.

Hinsichtlich des Schuldenabzugs ist auf die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 hinzuweisen, die auf Erwerbe anzuwenden sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[1]

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