Leitsatz
Aufwendungen eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gem. § 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 21 EStG , § 528 BGB
Sachverhalt
Die Mutter (M) übertrug ihrer Tochter 1990 schenkweise ein Mietwohngrundstück. 1992 wurde M in einem Pflegeheim untergebracht. Das Sozialamt verpflichtete sodann die T für die nicht aus eigenem Einkommen der M gedeckten Pflegeheimkosten aufzukommen. Rechtsgrundlage dafür ist der auf den Sozialhilfeträger übergeleitete Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Danach kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Das FA lehnte die Berücksichtigung der Zahlungen der T als Sonderausgaben (dauernde Last, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) ab. Das FG sah in den Zahlungen nachträgliche Anschaffungskosten für das Gebäudegrundstück. Es berücksichtigte sie, soweit sie auf das Gebäude entfielen, als Bemessungsgrundlage für die AfA und anerkannte anteilige Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV.
Entscheidung
Der BFH versagte ebenfalls den Sonderausgabenabzug. Der Abzug als Rente oder dauernde Last scheide aus, weil es sich um eine Zahlung im Austausch mit einer Gegenleistung handele. Es fehle deshalb an einer "Last" der T.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sei ein Sonderausgabenabzug nicht möglich. Denn es fehle an einer ausdrücklichen oder auch nur stillschweigenden Vereinbarung der Mindesterfordernisse eines Versorgungsvertrags. Denn M und T hätten weder die Art noch die Höhe der Versorgungsleistungen festgelegt. Nachträglich könne eine solche Regelung nicht getroffen werden. Die bloße Annahme, es werde in Kürze zu entsprechenden Versorgungsleistungen kommen, reiche nicht aus.
Im Übrigen handele es sich bei der Erfüllung des Rückforderungsanspruchs des Schenkers nicht um – wie für die Annahme von Versorgungsleistungen erforderlich – lebenszeitliche Zahlungen aus den Erträgen der Schenkung, sondern um die Rückübertragung des Geschenks und damit um auf den Vermögenswert begrenzte Aufwendungen.
Die Zahlungen an M stellten auch keine Werbungskosten der T bei ihren Einkünften aus VuV dar. Denn sie beruhten auf dem Rückübertragungsanspruch der M und seien damit nicht durch die Vermietung veranlasst.
Hinweis
Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Unterhalt des Beschenkten gefährdet ist oder wenn seit der Hingabe 10 Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB).
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rückforderungsleistungen, die innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums wegen Verarmung des Schenkers geleistet werden müssen, nicht unter dem Gesichtspunkt einer privaten Versorgungsrente nach den Grundsätzen des "Sonderrechts" der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen als Rente oder dauernde Last beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden können. Da es sich bei der Rückforderung nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB wertmäßig um die (anteilige) Rückübertragung des Geschenks handelt, scheidet auch ein Abzug als Werbungskosten bei VuV oder Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG) aus. Für die Frage des Abzugs des Unterhaltshöchstbetrags ist in vergleichbaren Fällen daher zu prüfen, ob Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG) oder Rückerstattungen nach § 528 BGB (kein Abzug) erbracht werden.
Der BFH hat übrigens nicht begründet, weshalb die Tochter bei ihren Mieteinkünften keine AfA von den AK/HK ihrer Mutter als Rechtsvorgängerin geltend machen konnte. Es stand hier wohl keine AfA mehr zur Verfügung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.12.2000, IX R 13/97