Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zugehörigkeit von land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen zum Anlage- oder Umlaufvermögen einer Grundstücksverwaltungs- und -verwertungsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen wird regelmäßig als gemäß § 6b EStG reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen veräußert. Eine Zwangsumgliederung vom Anlage- zum Umlaufvermögen findet erst mit der Aufnahme eines gewerblichen Grundstückshandels statt. Ein gewerblicher Grundstückshandel wird nicht schon durch die Parzellierung und den Verkauf von Grundstücken durch den langjährigen Eigentümer begründet.
Die Entscheidung des Finanzamts, diese Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer das land- und forstwirtschaftliche Grundvermögen in eine Grundstücksverwaltungs- und -verwertungsgesellschaft (GbR mbH / GmbH & Co. KG) eingelegt hat, an der er beteiligt ist, begegnet ernstlichen rechtlichen Bedenken.
Zur Anrechnung von Vorbesitzzeiten bei § 6b Abs. 10 i. d. F. des SteuerentlG 1999 ff.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; EStG § 6b Abs. 3, 4 S. 1 Nrn. 1-2, Abs. 10, § 15
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in dem beim Antragsgegner, dem Finanzamt (FA), anhängigen Einspruchsverfahren darüber, ob eine von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (Astin.) in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 gemäß § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildete Rücklage anzuerkennen ist. - Im vorliegenden Verfahren begehrt die Astin. gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 (Gewinnfeststellungsbescheides 1999) vom 17. Mai 2001. Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Astin. führt den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin der A Grundstücksverwaltung GbR mbH. - Persönlich haftende Gesellschafterin der Astin., einer GmbH & Co. KG, ist die B Immobilienverwaltung GmbH. Einziger Kommanditist der Astin. ist der Dipl.-Kfm. C, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementärin ist.
Durch Hofüberlassungsvertrag vom 29. Juni 1996 übertrug Frau D unter Vorbehalt des Nießbrauchs seit 1980 von ihr verpachtete landwirtschaftliche Stückländereien in einer Gesamtgröße von 10 ha einschließlich der Hofstelle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn C. Zu dem überlassenen Grundbesitz gehörte u. a. das Flurstück 1 der Flur 2 der Gemarkung ... Als Tag der Übergabe wurde der 1. Juli 1996 vereinbart. Frau D setzte die Verpachtung in der Folgezeit aufgrund ihres Nießbrauchsrechts fort. C erzielte aus dem ihm überlassenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen keine Einkünfte.
Mit Wirkung ab 22. Mai 1998 verzichtete Frau D auf den Nießbrauch an dem 6 ha großen Flurstück 1 der Flur 2 gegen Zahlung einer lebenslangen Rente.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Mai 1998 gründete C - handelnd für sich und die in Gründung befindliche B Immobilienverwaltung GmbH als deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - die A Grundstücksverwaltung GbR mbH. Zweck der Gesellschaft war die Verwaltung und Verwertung von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten. Die B Immobilienverwaltung GmbH hatte keine Einlage zu erbringen. C legte das 6 ha große Flurstück 1 der Flur 2 mit Wirkung vom 22. Mai 1998 in die Gesellschaft ein. Am Gewinn und Verlust sollte die B Immobilien GmbH mit ... und C mit ... beteiligt sein.
Die A Grundstücksverwaltung GbR mbH ermittelte ihre Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich. Die von C eingelegten landwirtschaftlichen Flächen, für die zwischenzeitlich ein Bebauungsplan aufgestellt worden war, behandelte sie als Anlagevermögen. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1998 setzte sie den gemäß § 55 EStG ermittelten Buchwert der Grundstücke mit ... DM an.
Die A Grundstücksverwaltung GbR mbH veräußerte im Streitjahr 1999 (ausweislich der Veräußerungsmitteilung) 10.000 qm bzw. (nach den Angaben der Astin.) 12.000 qm an die Stadt und 5.000 qm an verschiedene Erwerber. Außerdem schloss sie mit 14 Interessenten Erbbaurechtsverträge ab. Andererseits erwarb sie am 20. Februar 1999 insgesamt 1.200 qm im Stadtgebiet von zwei Verkäufern.
Am 29. Januar 1999 nahm C an einer Besprechung mit der Firma Dipl. Ing. E GmbH über die Vermarktung des Baugebietes teil.
In ihrer Bilanz für das Streitjahr 1999 bildete die A Grundstücksverwaltung GbR mbH eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG in Höhe von 700.000 DM. Außerdem berücksichtigte sie die im Streitjahr 1999 gezahlte Zinsabschlagsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages zur Zinsabschlagsteuer in Höhe von insgesamt ... DM als Betriebsausgabe (BA). Insgesamt ermittelte sie einen gewerblichen Gewinn in Höhe von x DM.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 25. August 2000 wurde die A Grundstücksverwaltung GbR mbH in die F Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG, die Astin., umgewandelt. Am ... September 2000 wurde die Astin. in das Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftszwe...