Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen an einen gemeinnützigen rechtsfähigen Verein gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine Spenden
Leitsatz (amtlich)
Zahlungen einer Stiftung an einen Destinatär, die auf der Grundlage eines Gewinnverwendungsbeschlusses aus dem festgestellten Jahresüberschuss der Stiftung erfolgen, stellen eine den Spendenabzug ausschließende offene Einkommensverteilung dar, wenn zwischen der Stiftung und dem Destinatär ein mitgliedschafts- oder gesellschafterähnliches Verhältnis besteht.
Normenkette
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 S. 1, § 10 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren 2001 und 2002 erfolgte Zahlungen der Klägerin an einen gemeinnützigen rechtsfähigen Verein gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) als Spenden bei der Einkommensermittlung der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, die den Namen "Sparkasse X" trug. Stifterin war die "…" (A), die über die Rechtsform eines eingetragenen Vereins verfügt. Zweck der Klägerin war der Betrieb einer Sparkasse, bei der es sich um eine öffentliche Sparkasse des Privatrechts i.S.d. §§ 35 ff. Sparkassengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpkG SH) handelte.
Der Sparkassenbetrieb stellte auch das Stiftungsvermögen dar.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren ein Jahreseinkommen i.S.v. § 8 Abs. 1 KStG in Höhe von … EUR (2001) bzw. … EUR (2002). In den laufenden Jahren leistete sie Spenden an diverse Empfänger in Höhe von … EUR (2001) bzw. … EUR (2002).
Gem. § 47 Abs. 1 lit. a der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung der Satzung der Klägerin (Satzung), auf die insgesamt Bezug genommen wird, war der in einem Jahr erzielte Jahresüberschuss einer Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange diese weniger als 10 % der Bilanzsumme betrug. Wenn die Sicherheitsrücklage 10 % der Bilanzsumme überstieg, waren Überschüsse gem. § 47 Abs. 1 lit. b der Satzung dieser zur Hälfte zuzuführen. Der Überschuss, der nicht zu diesem Zweck verwendet wurde, war der A zu überweisen oder auf die neue Jahresrechnung der Klägerin vorzutragen. Ausnahmen hiervon bedurften gem. § 47 Abs. 2 der Satzung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Über die Feststellung und Verwendung des Jahresabschlusses hatte gem. § 33 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung der Verwaltungsrat der Klägerin zu entscheiden. Dieser bestand aus sieben bis neun Mitgliedern, die von der A gewählt und berufen wurden und die selbst Mitglieder der A sein mussten (§§ 30, 31 Abs. 1 und 2 der Satzung). Die Beschlussfassungen für die Streitjahre erfolgten jeweils Mitte des Jahres. Auf den Beschlussinhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Auf dieser Grundlage leistete die Klägerin an die A Zahlungen zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in Höhe von … EUR (2001) bzw. … EUR (2002). In den Körperschaftsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin die Zahlungen nicht als Spendenzahlungen.
Die Gelder wurden von der A ausschließlich für mildtätige und als besonders förderungswürdige Zwecke verwendet. Sie stellte der Klägerin unter dem 22. April 2005 entsprechende Zuwendungsbescheinigungen aus, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Beklagte führte für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, in deren Folge auch die bis dahin erfolgten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für die Streitjahre mit Bescheiden vom 18. März 2004 geändert wurden. Gegen diese Änderungsbescheide, die zwischenzeitlich ihrerseits mehrfach geändert worden sind und die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehen, legte die Klägerin am 20. April 2004 Einsprüche ein, die sie mit der Nichtberücksichtigung von … begründete.
Außerdem beantragte die Klägerin am 26. Juli 2005, u.a. die Körperschaftsteuer- und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2001 und 2002 gem. § 164 Abs. 2 AO dahingehend zu ändern, dass die - bislang nicht erklärten - o.g. Zahlungen an die A als Spenden berücksichtigt werden.
Der Beklagte lehnte die begehrte Änderung unter dem 22. März 2006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01. Februar 1989 I R 98/84 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 471) ab. Wie im dort entschiedenen Fall komme auch hier eine Berücksichtigung der Zahlungen als Spenden nicht in Betracht, weil diese sich als Einkommensverwendung gem. § 8 Abs. 3 KStG darstellten. Werde Vermögen einer Körperschaft, das - wie vorliegend - zuvor als Jahresüberschuss und damit als Einkommen im steuerlichen Sinne ausgewiesen worden sei, nach den für diese Körperschaft geltenden Regelungen über die Verwendung des Jahresüberschusses verwendet, so sei nach dem genannten BFH-Urteil eine "offene Einkommensverteilung" i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG anzunehmen. Darauf, ob diese Einkommensverteilung zugleich auch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § ...