rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellung einer neuen Wohnung durch Errichtung eines Anbaus unter Einbeziehung vorhandener Wohnräume
Leitsatz (redaktionell)
Die Errichtung eines abgeschlossenen - angebauten - Neubaus unter Einbeziehung bereits vorhandener Wohnräume eines Altbaus ist Herstellung einer neuen Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG, auch wenn gleichzeitig die um die in die neue Wohnung integrierten Wohnräume verkleinerte bisherige (Altbau-)Wohnung entwidmet wird
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt (FA) die von dem Kläger (Kl.) für die Herstellung eines Objekts beantragte Eigenheimzulage zu Recht nur in Höhe von 2.500 DM zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt hat oder ob dem Kl. ein Fördergrundbetrag in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM, zusteht.
Der Kl. hat mit Vertrag von Dezember 1997 Grundstücke von seinem Vater in vorweggenommener Erbfolge übernommen. Das zivilrechtliche Eigentum ist zum 1. Januar 1998 auf den Kl. übergegangen. Auf diesen Grundstükken befand sich neben einem - weiterhin bestehenden - Gewerbebetrieb auch eine Betriebsleiter-Wohnung von ca. 183 qm Größe, die von der Familie des Vaters genutzt worden war. In dem ca. 106 qm großen Erdgeschoss befanden sich Küche, Bad, Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur mit Treppenhaus. Das ca. 77 qm große Dachgeschoss enthielt Schlaf- und Kinderzimmer, Hauswirtschaftsraum und eine kleine Toilette.
Der Kl. errichtete im rechten Winkel an das vorgenannte Gebäude einen Gebäudekomplex von rund 100 qm Größe, bestehend aus Erd- und Dachgeschoss, und verband diese Räumlichkeiten mit den Dachgeschossräumen des "Altbaus" zu einer Wohnung von insgesamt ca. 177 qm. Der bis dahin bestehende Treppenaufgang im "Altbau" wurde beseitigt, so dass die Wohnräume im Dachgeschoss des "Altbaus" ausschließlich über den "Neubau" zu erreichen sind. Die Wohnräume im Erdgeschoss der bisherigen Wohnung wurden in den Betrieb integriert und zu Lager- und Verkaufsraum, Warte- und Aufenthaltsraum für Kunden sowie Kunden-WC umgestaltet. Ein Durchgang zu dem "Neubau" besteht nicht. Der "Neubau" enthält im Erdgeschoss Küche, Hauswirtschaftsraum, WC und Flur mit Treppenaufgang, im Dachgeschoss Wohnraum, Büro und Flur. Die einbezogenen Dachgeschossräume des "Altbaus" wurden in ihrer Grundfläche durch den Bau nicht verändert, jedoch entkernt und gänzlich neu angeordnet und ausgestattet und enthalten nunmehr zwei Kinderzimmer, Schlafraum und Badezimmer.
Der Kl. nutzt seit dem 1. Mai 1998 die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau und zwei in den Jahren 1989 und 1992 geborenen Kindern zu eigenen Wohnzwecken.
Mit einem am 29. April 1999 beim FA eingegangenen Antrag beantragte der Kl. die Gewährung von Eigenheimzulage. In dem Antragsformular kreuzte er das Feld "Ausbau/ Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung" an und bezifferte die Höhe der Baukosten mit 161.000 DM unter Beifügung einer Schlussrechnung der Firma ... GmbH für das Bauvorhaben: ... (ort)... Neubau in Höhe dieses Betrages.
Das FA setzte mit Bescheid vom 27. Mai 1999 Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005 in Höhe von jeweils 5.500 DM fest. (Fördergrundbetrag: 2,5 % der Bemessungsgrundlage - BMG - von 161.000 DM gekappt auf 2.500 DM zuzüglich zwei Kinderzulagen von jeweils 1.500 DM).
Hiergegen legte der Kl. fristgemäß Einspruch ein. Es sei, entgegen den lediglich durch Ankreuzen im Antragsformular gemachten Angaben, nicht nur eine Erweiterung bzw. ein Ausbau einer vorhandenen Wohnung hergestellt worden, sondern eine neue Wohnung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), für die die "volle" Förderung zu gewähren sei. Auch seien die aufgeführten Baukosten nicht vollständig gewesen, was aufgrund der höchstens zu berücksichtigenden BMG nach dem EigZulG nicht notwendig gewesen sei.
Den Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 10. August 2000 als unbegründet zurück. Entsprechend dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) zum EigZulG vom 10. Februar 1998 (Bundessteuerblatt -BStBl- I, 1998, 190 ff.) Tz. 11 und 12 sei keine Wohnung hergestellt worden. Unabhängig davon, ob im Streitfall der angefallene Bauaufwand zuzüglich des Wertes der Eigenleistungen den Wert der Altbausubstanz übersteige, sei jedenfalls bewertungsrechtlich keine neue Wohnung entstanden. Vielmehr sei die Substanz der bereits seit vielen Jahren bestehenden Wohnung erhalten geblieben und durch Anbauten im Erd- und Obergeschoss erweitert worden. Beide Teile - der bisherige Bestand und die Anbauten - bildeten die eigengenutzte Wohnung des Kl. und seiner Familie. Die bisherige Wohn- und Nutzfläche von 75 qm (bzw. lt. Planungsbüro 77 qm) sei um die Anbauten um 100 qm auf 175 qm (bzw. 177 qm) vergrößert worden. Es bleibe aber bewertungsrechtlich - wie bisher schon - bei einer Wohnung, es sei keine neue Wohnung hergestellt worden. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit der am 8. September 2000 eingegangenen Kl...