Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 96/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens in jährlichen Raten über einen Zehnjahreszeitraum
Leitsatz (redaktionell)
§ 37 Abs. 5 KStG, der in seinem Satz 1 die ratierliche Auszahlung des auf den 31. Dezember 2006 festgestellten Körperschafsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen vorsieht, ist verfassungsgemäß. Das gilt auch unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Beschleunigungs- und Wirtschaftlichkeitsgebote.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (Bekl.) ein Körperschaftsteuerguthaben der ... GmbH (GmbH) zu Recht in jährlichen Raten über einen Zehnjahreszeitraum auszahlt.
Der Kläger (Kl.) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01. Oktober 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt. Der Bekl. setzte mit Bescheid vom 09. Oktober 2008 einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens auf 1.548,00 EUR fest. Im Abrechnungsteil des Bescheides wurde für 2008 ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 154,80 EUR ermittelt, außerdem wurde für die Jahre 2009 bis 2017 ein jeweils zum 30. September eines Jahres fälliger Auszahlungsbetrag in Höhe von 154,80 EUR errechnet.
Mit seinem Einspruch vom 13. Oktober 2008 wandte der Kl. sich gegen den Auszahlungsmodus. Von ihm als Insolvenzverwalter könne ein sich bis 2017 erstreckender Auszahlungszeitraum nicht hingenommen werden. Die Auszahlung des gesamten Guthabens solle zum 31. Dezember 2010 erfolgen.
Der Bekl. wies den Kl. mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 darauf hin, dass die ratierliche Auszahlung des Guthabens über einen Zehnjahreszeitraum § 37 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KStG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782) entspreche, der hier anzuwenden sei. Da vorliegend der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2006 begründet und das Insolvenzverfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sei, stehe der Anspruch der Insolvenzmasse zu. Auch für diesen Fall sehe das Gesetz keine abweichende Regelung vor. Eine Billigkeitsmaßnahme komme nicht in Betracht, weil das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2008 (BStBl I 2008, 741) die Auszahlung des Guthabens in einer Summe nur für Beträge bis zu 1.000,00 EUR vorsehe. Auch in Insolvenzfällen lasse sich das Guthaben aber vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums – etwa im Wege einer Abtretung – realisieren.
Nachdem der Kl. auf das Schreiben nicht reagierte, wies der Bekl. den Einspruch mit dieser Begründung unter dem 10. März 2010 zurück.
Dagegen hat der Kl. am 25. März 2010 Klage erhoben. § 37 Abs. 5 KStG sei mit Art. 3 Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05 § 36 KStG teilweise für verfassungswidrig erklärt. Aus den Gründen des Beschlusses ergebe sich, dass auch § 37 Abs. 5 KStG als verfassungswidrig anzusehen sei, weil sich durch die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens über einen Zehnjahreszeitraum hinweg eine auch im Rahmen der Systemumstellung des Körperschaftsteuerrechts nicht hinzunehmende übermäßige Belastung für die Steuerpflichtigen ergebe. Gem. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) seien festgesetzte Erstattungsbeträge sofort auszuzahlen, gem. § 233a AO seien Guthabenbeträge auch zu verzinsen. § 37 Abs. 5 KStG stehe in Widerspruch zu diesen Vorschriften. Unabhängig davon sähen § 36 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, dass Erstattungsansprüche sofort zu befriedigen seien. Dies müsse auch im Körperschaftsteuerrecht gelten, eine unterschiedliche Behandlung von Einkommen- und Körperschaftsteuer habe keinen sachlichen Grund. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es, Gleiches ohne einen solchen Grund ungleich zu behandeln. Eine weitere Grundrechtsverletzung ergebe sich daraus, dass den Steuerpflichtigen das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben, bei dem es sich um eine durch Art. 14 GG geschützte Vermögensposition handele, vorenthalten werde. Die Möglichkeit, über das Guthaben etwa im Wege der Abtretung zu verfügen, wiege die durch § 37 Abs. 5 KStG hervorgerufenen Verfügungsbeschränkungen nicht auf. Außerdem sei kein Zessionar ersichtlich. Eine Nachtragsverteilung gem. § 203 der Insolvenzordnung (InsO) komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Selbst wenn man hierzu eine andere Rechtsauffassung verträte, sei sie aber kein gangbarer Weg. Denn eine solche Nachtragsverteilung müsste wegen jeder Auszahlungsrate vorgenommen werden, was angesichts der daraus resultierenden Gerichtskosten und Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters gerade dann unwirtschaftlich sei, wenn es – wie hier – um relativ geringe Körperschaftsteuerguth...