Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhält ein Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, erwirbt er nur einen Anteil i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG entgeltlich. Der Abzugshöchstbetrag nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG steht ihm daher nur anteilig zu. Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Erwerbs kommt es ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert der Wohnung an. Weder der Wert, mit dem der Miterbe an den. den übrigen Miterben aufgrund der Erbauseinandersetzung zugeteilten. Wirtschaftsgütern des Nachlasses beteiligt war, noch die später für die Wohnung aufgewendeten Herstellungskosten sind in die Vergleichsberechnung einzubeziehen
Normenkette
EStG § 10e
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Erwerb des Grundstücks A., Ahornweg 1, zu berücksichtigenden Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) streitig.
Die Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie wohnten bis 1990 in B. in einem den Klägern (Kl.) je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus. Für dieses Gebäude hatten die Kl. die Abschreibungsvergünstigung nach § 7b EStG in Anspruch genommen. Seit dem 12. Juli 1990 haben sie ihren Wohnsitz in A., Ahornweg 1. Das Einfamilienhaus gehört den Kl. je zur ideellen Hälfte. Der Erwerbsvorgang gestaltete sich wie folgt:
Das Hausgrundstück Ahornweg 1 gehörte zusammen mit zwei weiteren Objekten der am … 1988 verstorbenen Mutter der Klägerin (Klin.), Frau Müller, als Erbin nach ihrem verstorbenen Mann. Die Eheleute Müller hatten sich gegenseitig zu Erben und ihre Kinder, die Klin. und deren Schwester, zu Nacherben eingesetzt (sog. Berliner Testament, s. im einzelnen Bl. 57 der Gerichtsakte). Nach dem Tode ihres Ehemannes hatte Frau Müller handschriftlich erklärt, daß die Klin. das Grundstück A. Ahornweg und das übrige Grundvermögen (..-Reihenhaus A., und Wohnung C.) deren Schwester erhalten sollte (s. Mein letzter Wille vom 26. Februar 1979, Bl. 59 der Gerichtsakte). In Ausführung dieses Willens übertrug der Testamentsvollstrecker mit Teilauseinandersetzungsvertrag vom 4. Februar 1989 auf die Klin. das Hausgrundstück Ahornweg und auf ihre Schwester die beiden anderen Objekte. Die Grundstücke wurden wie folgt verrechnet: Ahornweg 1 500.000 DM (Verkehrswert lt. Sachverständigengutachten, Bl. 8 ff Dauerbelegakten), die beiden anderen Objekte 145.558,24 DM (162.000 DM abzügl. Belastungen 16.441,76 DM) bzw. 155.000 DM. Die Hälfte des Differenzbetrages von 199.441,76 DM = 99.720,88 DM mußte die Klin. an ihre Schwester bis zum 20. Februar 1989 bezahlen. Als Übergabestichtag wurde der 1. Januar 1989 vereinbart. Weiterhin waren sich der Testamentsvollstrecker und die Übernehmerinnen (Klin. und ihre Schwester) über den Übergang des Eigentums an dem im Vertrag genannten Grundbesitz einig. Der Testamentsvollstrecker bewilligte und die jeweiligen Übernehmerinnen beantragten die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch (s. im einzelnen Teilauseinandersetzungsvertrag vom 4. Februar 1989, Urk.Rolle Nr. …, Bl. 1 ff der Dauerbelegakten).
Am 16. März 1989 schlossen der Kl. und die Klin. folgenden Überlassungsvertrag:
„§ 1
Die Klägerin hat durch Vertrag vom 4.2.1989 das Eigentum an dem Grundstück Ahornweg 1 … erworben. Sie überträgt hiermit an den Kläger die ideelle Hälfte an dem vorbezeichneten Grundstück unentgeltlich. Die Übertragung erfolgt lastenfrei in Abt. II und III des Grundbuchs.
§ 2
Die Übertragung erfolgt mit Wirkung vom 1.1.89. An diesem Tag gilt auch die Übergabe als erfolgt. …
§ 4
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem in § 1 bezeichneten Grundvermögen auf den Übernehmer übergehen soll. Die Überlasserin bewilligt, der Übernehmer beantragt, das Grundbuch zur ideellen Hälfte auf den Übernehmer umzuschreiben. Die Eigentumseintragung des Übernehmers soll im Rahmen der sogenannten Kettenauflassung unter Verzicht der Überlasserin auf Voreintragung hinsichtlich einer Miteigentumshälfte erfolgen.
§ 5
Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt der Übernehmer. Er nimmt als Ehemann Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Ziff. 4 Grunderwerbsteuergesetz in Anspruch. …”
(s. im einzelnen Überlassungsvertrag vom 16. März 1989)
Beurkundender Notar beider Verträge war Notar Hinz A.
Die Kl. wurden als neue Eigentümer nach der Erblasserin je zur ideellen Hälfte unter Bezugnahme auf die Einigung gemäß Urk.Rolle Nr. und hinsichtlich der ideellen Miteigentumshälfte auf die Auflassung am 16. März 1989 eingetragen.
Bezüglich der Inbesitznahme hat der Kl. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß diese erst nach dem Abschluß des Vertrages vom 16. März 1989 erfolgt sei, daß die Klin. zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über das Grundstü...