Entscheidungsstichwort (Thema)
Milchquote bei Überlassen eines land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes an eine GbR
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Streitig ist in dieser sich im zweiten Rechtsgang befindlichen Sache, ob die Klägerin (Klin.) Vorsteuern abziehen darf, die ihr von ihren Gesellschaftern „gegen Verrechnung vom Gesellschafteranteil” für diverses lebendes, totes Inventar, Vorräte und Milchquoten offen in Rechnung gestellt worden sind. Im ersten Rechtsgang war lediglich die Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der Milchquoten zwischen den Beteiligten streitig.
Die Klin. ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von den Eheleuten … (im folgenden Herr A.) und … (im folgenden Frau A.) durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 31. August 1989 gegründet wurde.
Herr A. bewirtschaftete seit 1970 einen ihm allein gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche (einschließlich zugepachteter Flächen) von rund 120 ha; dazu gehörte eine Milchquote (Milch-Referenzmenge) nach der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung –MGVO–) vom 25. Mai 1984 (Bundesgesetzblatt –BGBl– I 1984, 720 ff) von 585.696 kg. Frau A. erwarb durch Kaufvertrag vom 21. Juli 1989 mit Wirkung vom 31. August 1989 gut 19 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen und pachtete weitere 3,2 ha dazu; sie kaufte und pachtete auch die zu den Flächen gehörenden Milchquoten von zusammen 128.625,5 kg.
Gemeinsamer Zweck des am 31. August 1989 geschlossenen Gesellschaftsvertrages der Eheleute war es, unter dem Namen „A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts” beginnend mit dem 31. August 1989 zunächst für 10 Jahre beide land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemeinsam zu bewirtschaften. Beide Gesellschafter sollten nach § 4 des Vertrages „für die Zurverfügungstellung” ihrer Betriebe unter Einschluß der Milchquotenrechte Vorabgewinne erhalten. Für die Arbeitsleistungen sollte Herr A. ein monatliches Vorweggehalt von 3.000 DM und Frau A. ein solches von 2.000 DM erhalten. Der Restgewinn sollte unter den beiden Gesellschaftern zu gleichen Anteilen aufgeteilt werden (je 1/2). In § 5 des Gesellschaftsvertrages verpflichteten sie sich, „jeder für sich, alle oben aufgeführten Vertragsgegenstände einschließlich der Milchquoten ungekürzt in die Gesellschaft einzubringen. Sie werden dieses ausdrücklich mit gesondertem Umsatzsteuerausweis tun.”
Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf den in Kopie zu den Gerichtsakten genommenen Gesellschaftsvertrag Bezug genommen ….
Beide Gesellschafter stellten der Klin. unter dem 31. August 1989 „gegen Verrechnung von Gesellschafteranteil” Beträge für diverses lebendes, totes Inventar, Vorräte und Milchquoten in Rechnung, wobei sie Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 11 v.H. und 8 v.H. offen auswiesen. Herr A. stellte der Klin. insgesamt 162.610,25 DM USt offen in Rechnung, von denen 56.400,36 DM auf die Milchquote entfielen, Frau A. insgesamt 23.033,36 DM, von denen 12.385,82 DM auf die Milchquote entfielen. Zahlungen sind aufgrund der Rechnungen, die ausschließlich aus umsatzsteuerlichen Gründen erstellt wurden, tatsächlich nicht erfolgt. Ertragsteuerlich wurden die Wirtschaftsgüter mit deren Buchwerten in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die zu den Gerichtsakten genommenen Rechnungskopien Bezug genommen …. Für die Vorabgewinne wurden der Klin. von ihren Gesellschaftern keine Rechnungen erteilt. Diese Feststellung wurde im zweiten Rechtsgang im Rahmen eines Erörterungstermines getroffen.
Diese Beträge machte die Klin. unter anderem in ihrer USt-Voranmeldung für August 1989 und in der später abgegebenen USt-Jahreserklärung als Vorsteuern geltend.
Der Beklagte, das Finanzamt (FA), folgte den Erklärungen nicht in vollem Umfang. Es vertrat die Auffassung, die Milch-Referenzmengen seien ebenso wie die den Gesellschaftern gehörenden Grundstücke der Gesellschaft pachtweise überlassen worden.
Die nach erfolglos abgeschlossenem Einspruchsverfahren gegen die USt-Voranmeldung August 1989 erhobene Klage, in deren Verlauf die USt-Jahresfestsetzung erfolgte, die die Klin. in das Klageverfahren eingeführt hat, wurde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Frau A. sei keine Unternehmerin gewesen, da sie die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nur zum Zwecke der Sacheinlage in die unmittelbar nach dem Erwerb/Pacht gegründete GbR erworben/gepachtet habe. Hinsichtlich der von Herrn A. überlassenen Milchquoten liege kein Leistungsaustausch mit der GbR vor, da sie der Gesellschaft lediglich zur Nutzung gegen Gewinnbezugsrecht überlassen worden seien. Ferner wurde ausgeführt: „Der gleichwohl von dem Gesellschafter … ausgestellten Rechnung liegt tatsächlich k...