rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verständigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen kein rückwirkendes Ereignis für andere Veranlagungsjahre
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verständigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins führt nicht zu einem rückwirkenden Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für andere, nicht von der Einigung erfaßte, Veranlagungsjahre
Normenkette
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob durch eine zwischen den Klägern (Kl.) und dem Finanzamt im Jahr 2000 getroffene Verständigung im Rahmen eines Klageverfahrens über die Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr 1992 ein Ereignis eingetreten ist, das steuerliche Auswirkung auf das Streitjahr 1996 hat, mit der Folge, dass der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1996 zu Gunsten der Kl. zu ändern ist.
Die Kl. sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer von dem damals zuständigen Finanzamt veranlagt. Sie erzielten beide im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit dem am 4. März 1998 ergangenen Einkommensteuerbescheid 1996 setzte das Finanzamt unter teilweiser Abweichung von den Angaben in der Steuererklärung die Einkommensteuer auf ...DM fest. In der Anlage zum Bescheid wies das Finanzamt erläuternd u.a. auf Folgendes hin: Hinsichtlich der Abweichungen bei den Einkünften aus Vermietung des Hauses X wird auf das Klageverfahren verwiesen. Der Bescheid erging hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung eines Objektes in Y gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig. Die Kl. legten keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid ein; der Bescheid wurde - soweit nicht vorläufig ergangen - bestandskräftig.
Den von der Klägerin erklärten negativen Einkünften aus der Vermietung des Hauses X in Höhe von 11.543,--DM (darin u.a. enthalten 4.778,-- DM Gebäude-AfA) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariellem Vertrag von 1992 hatte die Klägerin das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück X von ihren Eltern zu einem vereinbarten Kaufpreis von 300.000,-- DM erworben, das sie fortan an ihre Eltern vermietete. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 erklärte die Klägerin negative Einkünfte aus der Vermietung dieses Objektes in Höhe von 10.784,-- DM unter Zugrundelegung einer 2%igen Abschreibung für Abnutzung (AfA) von 4.380,-- DM für 11 Monate. Diesem Ansatz lagen u.a. folgende, in § 2 des Grundstückskaufvertrages näher festgelegten Anschaffungskosten sowie Zinszahlungen der Kl. zu Grunde:
Kaufpreis: |
übernommene Verbindlichkeiten der Eltern (Verkäufer) |
88.717,37 DM |
tilgungsfreies Darlehn der Eltern an die Klägerin, Zinssatz: 8 % p.a. |
100.000,-- DM |
Verrechnung des Kaufpreises mit bereits in den Vorjahren von den Kl. gewährten Darlehn an die Eltern |
50.000,-- DM |
Verpflichtung zur Zahlung von je 10.000,-- DM an zwei Enkel der Eltern nach deren Ableben |
20.000,-- DM |
zinslose Stundung gegen Verpflichtung zur Pflege der Eltern in erforderlichem Umfang |
41.283,63 DM |
Kaufpreis insgesamt: |
300.000,-- DM |
Anschaffungskosten: Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten |
Zinsen / Geldbeschaffungskosten: |
diverse |
7.490,83 DM |
Zinszahlungen an die Eltern |
2.000,-- DM |
Zinszahlungen an den Sohn ... der Kl. nach Schenkung der Darlehnsforderung durch die Eltern (Verkäufer) an den Enkel |
4.000,-- DM |
Zinsen insgesamt: |
13.490,83 DM |
Das Finanzamt folgte bei der Veranlagung für das Jahr 1992 diesen von der Klägerin in Ansatz gebrachten Werten nicht, sondern vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Übergabe des Objekts um einen Vorgang vorweg genommener Erbfolge handele, die zwischen den Angehörigen getroffenen Vereinbarungen dem sog. Fremdvergleich nicht stand hielten, angeforderte Nachweise (u.a. regelmäßige Zinszahlungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung) nicht erbracht worden seien, so dass die vertraglich festgelegten Gegenleistungen - mit Ausnahme der übernommenen Verbindlichkeiten - nicht als Entgelt anzusehen seien. Auf der Grundlage von 88.717,-- DM Anschaffungskosten (zuzüglich Nebenkosten) und den ädiversen Schuldzinsen in Höhe von 7.490,83 DM ermittelte das Finanzamt einen Verlust aus dem Objekt in Höhe von (nur) 1.738,-- DM (AfA lt. Anlage zum Bescheid: 1.334,-- DM). Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens blieb das Finanzamt grundsätzlich bei seiner Rechtsauffassung, anerkannte jedoch die eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von jeweils 10.000,-- DM an zwei Enkel nach dem Ableben der Eltern (Verkäufer) unter Berücksichtigung einer Abzinsung mit einem Gegenwartswert von insgesamt 11.100,-- DM. Das Finanzamt wies (erneut) darauf hin, dass u.a. regelmäßige Zinszahlungen nicht nachgewiesen seien und ein sog. Ergänzungsvertrag zu dem 100.000,-- DM-Darlehn, der nach Behauptung der Kl. eine Tilgungsfreiheit von nur noch 5 Jahren zum Inhalt haben sollte, nicht vorgelegt worden sei. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 19...