Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für einen steuerfreien Auslagenersatz
Leitsatz (redaktionell)
Ein steuerfreier pauschaler Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG setzt voraus, dass die Auslagenpauschale im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 50
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung einer Sachkostenpauschale.
Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie sind beide Angestellte des Kinder- und Jugend... (KJ), der Kläger als Sozialpädagoge und die Klägerin als Erzieherin. Die Klägerin leitet eine sog. "beziehungsorientierte Wohngruppe", eine sonstige betreute Wohnform im Sinne von § 34 des VIII. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die der Erlaubnis bedarf und einer Aufsicht unterliegt (§ 45 SGB VIII). Die erforderliche Erlaubnis wurde im August 1994 vom KJ beantragt und ihm mit Bescheid des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau des Landes Schleswig-Holstein vom 05. Juni 1997 erteilt. Von der Klägerin werden in ihrer Wohngruppe, die als "familienanaloge Wohngruppe" bezeichnet wird, bis zu zwei verhaltensauffällige und in schwierigen Verhältnissen lebende Kinder über Tag und Nacht im eigenen Haushalt betreut. Ein familienähnliches Band soll allerdings nicht begründet werden, denn es ist vorgesehen, dass die Kinder später wieder in ihre Familien zurückkehren. Die Bewilligungen für die Unterbringung der Kinder werden von den Jugendämtern den Erziehungsberechtigten regelmäßig für jeweils ein halbes Jahr erteilt. Anschließend wird über die Verlängerung der Hilfe zur Erziehung entschieden.
Der KJ ist ein privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken der Kinder- und Jugendhilfe dient und insbesondere Heime, Jugendwohngemeinschaften, erlebnispädagogische Projekte und familienanaloge Wohngruppen betreut. Er schließt in Schleswig-Holstein mit der Pflegesatzkommission, vertreten durch das Jugendamt der Stadt, jährlich im Wege der vereinfachten Fortschreibung eine Pflegesatzvereinbarung. Der Pflegesatz ist das Entgelt für die Erfüllung des Betreuungsauftrags. Er betrug bei Unterbringung in einer stationären Wohngruppe im Streitjahr 1996 täglich 198,67 DM, davon entfielen auf Personalkosten 141,59 DM und auf Sachkosten 57,08 DM.
Im Streitjahr zahlte der KJ der Klägerin pro Kind und Monat neben dem Gehalt einen Betrag von 1.110 DM zum Ausgleich der Sachkosten. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Telefon |
25,00 DM |
Porto |
5,00 DM |
Energiekosten |
110,00 DM |
Reinigungskosten |
30,00 DM |
Mieten und Pachten |
300,00 DM |
Ersatzbeschaffung |
70,00 DM |
Lebensmittel |
270,00 DM |
pädagogische Betreuung |
80,00 DM |
Bekleidung |
70,00 DM |
Fahrtkosten Außenstelle |
150,00 DM |
Gesamt: |
1.110,00 DM |
In ihrer ESt-Erklärung für das Jahr 1996 machten die Kläger im Zusammenhang mit der Wohngruppenbetreuung negative Einkünfte in Höhe von 391 DM aus Vermietung und Verpachtung geltend, weil sie dem KJ zwei Kinderzimmer und ein Badezimmer vermietet hätten (Einnahmen 7.200 DM, Werbungskosten 7.591 DM). Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 09. April 1998 diese negativen Einkünfte nicht an und setzte stattdessen positive Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit in Höhe von 8.640 DM an (Einnahmen 12 x 2 x 1.110 DM = 26.640 DM abzüglich Werbungskosten-Pauschale 12 x 2 x 750 DM = 18.000 DM).
Die Kläger legten dagegen am 17. April 1998 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass es sich bei dem vom KJ neben dem Gehalt gezahlten Betrag um einen pauschalen Aufwendungsersatz handele. Die Pauschale entspreche den mit der Pflegesatzkommission vereinbarten Grundsätzen für Sachkosten. Sie solle nur die tatsächlich entstehenden Kosten abdecken und entspreche diesen im Großen und Ganzen. Es handele sich deshalb um eine gemäß § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Einnahme. Nach den Schätzungen der Kläger seien die Ausgaben für den Unterhalt der betreuten Kinder höher als der Auslagenersatz. Einzelnachweise könnten allerdings nicht erbracht werden. Nur für die Mieten sei ein Verlust nachweisbar. Ein schriftlicher Mietvertrag existiere nicht. Es sei mit dem KJ aber ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Dieser stelle dem Betreuten die gemieteten Räume unentgeltlich zur Verfügung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Kläger haben am 22. April 1999 Klage erhoben. Sie haben weiter geltend gemacht, die Kinder- und das Badezimmer an den KJ vermietet zu haben. Die Sachkostenpauschale sei nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Sie entspreche im Wesentlichen den im Pflegesatz enthaltenen Sachkosten. Die Finanzverwaltung setze sich über den Entscheidungsvorrang der zuständigen Sozialbehörden hinweg, wenn sie die Angemessenheit der Pflegesatzvereinba...