Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unentgeltlichkeit der Überlassung einer Wohnung zu Gunsten einer angehörigen Person
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Wohnung an eine angehörige Person überlassen, die im Gegenzug zu Gunsten des Überlassenden auf die Ausübung eines an einer anderen Wohnung bestehenden dinglich gesicherten Wohnrechtes verzichtet, so liegt keine unentgeltliche Überlassung im Sinne des
Normenkette
EigZulG § 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die der Großmutter des Klägers überlassene Wohnung Eigenheimzulage zu gewähren ist.
Der Kläger wurde 1991 als Erbe seines Vaters Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Vater des Klägers hatte den Betrieb mit Hofüberlassungsvertrag vom 26. Juni 1968 von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen erhalten. Gemäß § 7 des Überlassungsvertrages hatte der Vater des Klägers seinen Eltern ab dem 01. Oktober 1968 ein lebenslängliches Altenteil zu gewähren, zu dem u. a. ein freies und unentgeltliches Wohnrecht an allen Räumlichkeiten im Obergeschoss des damaligen Betriebsleiterwohnhauses gehörte. Das Altenteil wurde im Grundbuch eingetragen. 1981 baute der Vater des Klägers ein neues Altenteilerhaus, in welchem er seinen Eltern eine Wohnung im Erdgeschoss zur Verfügung stellte.
Im Jahr 1996 errichtete der Kläger in einem Teil des ehemaligen Kälberstalles eine neue Wohnung, die er seiner Großmutter zur Nutzung überließ. Die in § 7 des Überlassungsvertrages vom 26. Juni 1968 bezeichneten Räumlichkeiten im Obergeschoss des alten Wohnhauses bewohnt der Kläger.
Mit Bescheid vom 18. September 1998 setzte das beklagte Finanzamt die Eigenheimzulage für 1996 bis 2003 auf jährlich 4.727 DM und mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 für 1998 bis 2003 auf 6.227 DM jährlich fest. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 hob das Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Zeit ab 1999 gemäß § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auf. Bei einer Nutzungsüberlassung einer (Ersatz-) Altenteilerwohnung aufgrund eines bei der Hofübergabe vorbehaltenen Wohnrechts handele es sich nicht um eine nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Nutzung.
Mit seinem gegen den Aufhebungsbescheid erhobenen Einspruch machte der Kläger u.a. geltend, dass das im Altenteilsvertrag gewährte Wohnrecht nicht auf die 1996 neu errichtete Wohnung als vorbehaltenes Wohnrecht übertragen worden sei, vielmehr bestehe es weiterhin an den Räumen im Obergeschoss des alten Wohnhauses. Die Großmutter des Klägers nutze die 1996 errichtete Wohnung nicht aufgrund eigenen Rechts, sondern leite ihre Nutzungsberechtigung von dem Eigentümer ab.
Im Februar 2001 verstarb die Großmutter des Klägers.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2001 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch gegen den Bescheid vom 21. Dezember 1998 als unbegründet zurück. Die Berechtigung der Großmutter des Klägers zur Nutzung der 1996 errichteten Wohnung leite sich aus dem Hofüberlassungsvertrag vom 26. Juni 1968 ab. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise setze sich bei einer einvernehmlichen Auswechselung der Wohnung der Vorbehaltsnießbrauch an der neuen Wohnung als Surrogat fort.
Am 18. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Anders als in dem von dem beklagten Finanzamt zitierten Fall sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, für seine Großmutter eine neue Altenteilerwohnung zu errichten. An der 1996 fertig gestellten Wohnung habe die Großmutter kein dinglich gesichertes Wohnrecht erhalten. Selbst wenn man von einem stillschweigend vereinbarten schuldrechtlichen Nutzungsrecht ausgehen wolle, so sei durch dieses keine gesicherte Rechtsposition der Großmutter begründet worden, da der Kläger die Nutzung jederzeit hätte beenden können. Ein vorbehaltenes Wohnrecht an einem Objekt könne sich nur dann als Surrogat an einem neuen Objekt fortsetzen, wenn die Rechtspositionen identisch geblieben, also die schuldrechtlichen und dinglichen Absicherungen und Vereinbarungen vergleichbar seien. Darüber hinaus sei erforderlich, dass auch die Werthaltigkeit der vereinbarten Nutzungsrechte vergleichbar sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21. Dezember 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2001 aufzuheben.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen hat der Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Überlassung der Wohnung nicht unentgeltlich erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Bei einer Aufhebung oder einer ...