rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der im Veranlagungszeitraum nicht abziehbaren Schuldzinsen sind keine Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu berücksichtigen.
§ 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.01 - keine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, die vor 1999 enden - verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an FG Baden-Württemberg Urteil 13 K 69/02 vom 6. 11. 2002 EFG 2003 145).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a; EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1; EStG 2002 § 52 Abs. 11 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) den vom Kläger (Kl.) im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb zu Recht gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) um nicht abziehbare Schuldzinsen erhöht hat. Streitig ist insbesondere, ob Unterentnahmen aus den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen sind.
Der Kl. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 5, 4 Abs. 1 EStG). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einkünfte werden durch das beklagte FA gesondert festgestellt, weil sich der Familienwohnsitz des Kl. nicht im Finanzamtsbezirk befindet.
In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1999 erklärte der Kl. den lt. Bilanz auf den 31. Dezember 1999 in Höhe von 16.278 DM erwirtschafteten Gewinn. Eine Hinzurechnung von gemäß § 4 Abs. 4a EStG begrenzt abziehbaren Schuldzinsen hatte der Kl. nicht vorgenommen.
Das FA stellte die Einkünfte des Kl. zunächst - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO) - erklärungsgemäß fest (Feststellungsbescheid vom 29. November 2000). Da der Kl. ausweislich der Bilanz auf den 31. Dezember 1999 Überentnahmen getätigt hatte, bat das FA den Kl., die Höhe der gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen mitzuteilen.
Am 3. Januar 2001 reichte der Kl. eine Ermittlung der Unter- bzw. Überentnahmen für das Kalenderjahr 1999 beim FA ein. Unter- oder Überentnahmen aus den Vorjahren sind darin nicht berücksichtigt. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen sind in der Aufstellung mit 3.405 DM angegeben.
Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid 1999 vom 29. November 2000 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Das FA erhöhte den Gewinn nach Maßgabe der Aufstellung des Kl. um 3.405 DM und stellte die gewerblichen Einkünfte auf 19.682 DM fest. Gleichzeitig hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf (geänderter Feststellungsbescheid 1999 vom 15. Januar 2001).
Hiergegen erhob der Kl. Einspruch. Er machte geltend: Die Erhöhung des Bilanzgewinns um 3.405 DM sei rechtswidrig. Zwar sei § 4 Abs. 4a EStG nach § 52 Abs. 11 EStG erstmals für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden, aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a EStG, der von vorangegangenen Wirtschaftsjahren spreche, folge aber, dass auch Über- und Unterentnahmen aus den Wirtschaftsjahren vor dem 1. Januar 1999 zu berücksichtigen seien. Das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 22. Mai 2000, auf dessen Textziffer (Tz) 36 sich das FA berufe, sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt.
Durch Einspruchsentscheidung vom 6. April 2001 wies das FA den Einspruch des Kl. unter Berufung auf Tz 36 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2000 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der Klage wiederholt der Kl. unter Bezugnahme auf Crezelius (Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG Kommentar, § 4 Rz 116 und 117) sein bisheriges Vorbringen.
Der Kl. beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 unter Abänderung des geänderten Feststellungsbescheides 1999 vom 15. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2001 auf 16.278 DM gesondert festzustellen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung entgegengetreten. Nach Ansicht des FA ist die Klage nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 4 Abs. 4a EStG (i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, Bundesgesetzblatt - BGBl I 1999, 2601) sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Entnahmen und Einlagen, die in den letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres getätigt werden, sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie in der Summe in den nächsten drei Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit sechs vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaft...