Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung eines Vorteils außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung durch Tochterkapitalgesellschaft an Schwestergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wendet eine Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft vor.

Nach Abschluss des Spaltungsverfahrens, also nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, ist eine Änderung der Vermögenszuordnung nicht mehr möglich.

 

Normenkette

UmwG § 135 Abs. 1, § 123 Abs. 2 Nr. 2, § 131 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; FGO § 40

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2017; Aktenzeichen IV R 29/15)

BFH (Urteil vom 08.06.2017; Aktenzeichen IV R 29/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 1,2 Mio. € erhalten hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin mit Sitz in … ist der Erwerb, die Bebauung, die Erschließung und die Verwaltung eigenen Sach- und Finanzanlagevermögens. Komplementärin der Klägerin ist die Y-Verwaltungs GmbH; Kommanditisten sind die Eheleute A zu 82,5 % und B zu 7,5 % sowie deren Söhne C und D zu jeweils 5 %.

Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der … GmbH (nachstehend X-GmbH genannt), deren wesentlicher Unternehmensgegenstand die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von … und ähnlichen Sachen ist bzw. gewesen ist.

Mit notariell beurkundetem Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 (UR-Nr. 497/2008 des Notars …) übertrug die X-GmbH zum 01. Januar 2008 ihren Vermögensbereich und steuerlichen Teilbetrieb "Innenliegender …" gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) durch Abspaltung auf die dadurch neugegründete … GmbH (nachfolgend Z-GmbH genannt). Gemäß Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 erhielt die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der X-GmbH als Gegenleistung für die Vermögensübertragung einen Gesellschaftsanteil an der Z-GmbH in Höhe des gesamten Stammkapitals von 150.000 €. Die Abspaltung erfolgte auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 (Schlussbilanz) der X-GmbH. Die Übertragung erfolgte zu Buchwerten.

Zum alleinigen Geschäftsführer der Z-GmbH wurde der Sohn von A und B, Herr D, bestellt. Alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH wurde der weitere Sohn C (notarieller Beschluss vom 23. Juli 2008, UR-Nr. 504/2008 des Notars …).

Der notariell beurkundete Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 enthält als Anlagen den Gesellschaftsvertrag der Z-GmbH, den Jahresabschluss der X-GmbH zum 31. Dezember 2007 sowie die Spaltungsbilanz der X-GmbH auf den 01. Januar 2008, die Abspaltungsbilanz der Z-GmbH auf den 01. Januar 2008 sowie eine Aufstellung des Inventars zur Abspaltungsbilanz. Die Neugründung der Z-GmbH wurde mit Datum vom 23. Juli 2008 u. a. unter Beifügung des Sachgründungsberichts zur Handelsregistereintragung angemeldet (UR-Nr. 505/2008 des Notars …). Die Abspaltung von der X-GmbH wurde ebenfalls unter dem 23. Juli 2008 zur Handelsregistereintragung angemeldet (UR-Nr. 506/2008 des Notars …).

Laut Schlussbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2007 betrug das Eigenkapital der Gesellschaft 4.951.618,54 €. Hierin enthalten waren u. a. folgende nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter:

  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände i. H. v. insgesamt 1.603.068,00 €
  • Kassenbestände und Bankguthaben i. H. v. insgesamt 959.718,45 €
  • Verbindlichkeiten i. H. v. insgesamt ./.719.082,39 €

Die an der Spaltung Beteiligten standen vor dem Problem, dass durch die Spaltung und die nach Teilbetriebsgesichtspunkten vorgenommene Verteilung der Aktiva und Passiva das Kapital der ursprünglichen Gesellschaft nicht gleichmäßig auf beide Gesellschaften verteilt worden wäre. Bei der Z-GmbH hätte sich nach der Abspaltung ein um etwa 2,4 Mio. € höheres Kapitalkonto als bei der X-GmbH ergeben. Das Kapitalkonto hätte bei der X-GmbH ca. 1,3 Mio. betragen und bei der Z-GmbH ca. 3,7 Mio. Es wurde deshalb schuldrechtlich vereinbart, dass die Z-GmbH im Zuge der Abspaltung 1,2 Mio. € an die X-GmbH zahlt. Zusätzlich zu den in der Schlussbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Beträgen wurden deshalb in der Abspaltungsbilanz der Z-GmbH zum 01. Januar 2008 eine "interne Verbindlichkeit (Ausgleichsanspruch X-GmbH)" in Höhe von 1,2 Mio. € und in der Spaltungsbilanz der X-GmbH zum 01. Januar 2008 entsprechend eine "interne Forderung" gegen die Z-GmbH in Höhe von 1,2 Mio. € ausgewiesen.

Nach dem Inhalt des Protokolls über eine Besprechung vom 19. November 2007 bei der X-GmbH (Teilnehmer A, B, C, D u.a.) waren sich die Teilnehmer einig, dass zwischen dem "Bereich Außen (C)" und dem "Bereich Innen (D)" nach der Spaltung ein Ungleichgewicht bei der Verteilung der Vermögens...

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