Entscheidungsstichwort (Thema)
Zonenrandförderung: Zum Beginn der Verwendung für eigenbetriebliche Zwecke sowie zu den Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Erwerb eines vermieteten begünstigten Wirtschaftsguts muss in entsprechender Anwendung der TZ 14 der Zonenrandförderungsrichtlinien spätestens nach drei Monaten eine Verwendung für eigenbetriebliche Zwecke beginnen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO
Normenkette
ZRFG § 3; AO § 130 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Bescheide über die Bewilligung von Sonderabschreibungen nach § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) für 1993 und 1994 für ein Gebäude teilweise zurückgenommen werden durften.
Der Kläger ist Arzt und betrieb ursprünglich in gemieteten Räumen, eine Einzelpraxis, aus der er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte. Die Einkünfte wurden gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt.
Zum 1. Juli 1992 brachte der Kläger die Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, die seitdem - mit wechselnden Mitgesellschaftern - fortbesteht. Auf den 1. Juli 1992 wurde für die Gemeinschaftspraxis eine Eröffnungsbilanz nach § 4 Abs. 1 EStG erstellt. In der Folgezeit wurden die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis - wie vorher für die Einzelpraxis - als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Die Gemeinschaftspraxis wurde ebenfalls in den gemieteten Räumen betrieben.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 erwarb der Kläger das Grundstück, auf dem sich die Praxisräume befinden, mit Wirkung zum 1. Januar 1993 für einen Kaufpreis von 925.000 DM. Der Einheitswert dieses als Geschäftsgrundstück bewerteten und dem Grundvermögen zugewiesenen Grundstücks wurde ihm mit Bescheid vom 31. März 1993 auf den 1. Januar 1993 zugerechnet. In der am 30. März 1994 vom Kläger unterzeichneten Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1993 zur Ermittlung des Einheitswertes des dem freien Beruf dienenden Vermögens für die Gemeinschaftspraxis ist das Grundstück nicht angegeben worden.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks war das Gebäude zu 50,42 % fremdvermietet. Es bestanden ein Mietverhältnis mit A über Gewerberäume mit einer Fläche von ca. 99 qm sowie zwei Mietverhältnisse über Wohnraum mit Herrn B (ca. 35 qm) und Herrn C (ca. 50 qm). Die Mietverhältnisse wurden auf den Kläger gemäß § 571 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übergeleitet. A kündigte mit Schreiben vom 15. März 1993 die Räume im zweiten Geschoss mit Wirkung zum 30. Juni 1993 und vereinbarte mit dem Kläger unter dem 15.März 1993 die Räumung der Räume im ersten Geschoss zum 1. September 1993. Mit Herrn B schloss der Kläger am 26. September 1994 einen Aufhebungsvertrag für das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1994. Herr C kündigte mit Schreiben vom 29.März 1996 den Mietvertrag zum 30. Juni 1996. Die ehemalige Wohnung des Herrn C wurde von der Gemeinschaftspraxis als Vermieterin an die Ärztin Frau D für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 1. April 1997 vermietet, die Vertragspartnerin der Gemeinschaftspraxis wurde.
Am 4. September 1995 wurden zusammen mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1993 für die Gemeinschaftspraxis zwei Anträge auf Bewilligung von Sonderabschreibungen 1993 und 1994 nach § 3 ZRFG für den Kläger beim Finanzamt, Amtsprüfstelle für Freie Berufe und Praxisgemeinschaften, persönlich abgegeben. In diesen vom außerhalb ansässigen Berater des Klägers erstellten und vom Kläger unterzeichneten Anträgen wurde als begünstigtes unbewegliches Wirtschaftsgut das Praxisgebäude ...ö mit Anschaffungskosten von 856.444 DM angegeben. Sonderabschreibungen wurden für 1993 und 1994 mit jeweils 25 % - insgesamt also mit 50 % - der Anschaffungskosten beantragt. Vordruckmäßig wurde in den Anträgen bestätigt, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt würden: Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sowie die ausgebauten oder hergestellten Teile eines Gebäudes - werden mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der Ausbauten oder Erweiterungen (Dreijahreszeitraum) zum Anlagevermögen meiner Betriebsstätte im Zonenrandgebiet gehören, - werden in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet und von mir zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werdenö.
Bei der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte für 1993 und den Sonderabschreibungsanträgen befand sich eine Anlage mit folgendem Inhalt: ... (Kläger) Ermittlung der Grundstücksanschaffungskosten Objekt ... Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ..., Grundbuch ..., Hof- und Gebäudefläche 195 mqm bebaut mit Mehrfamilienhaus Baujahr vor 1924 Übernahmestichtag 01.01.1993 FA...